Wie kann man sich im Güterrecht möglichst arm rechnen
Wie rechnet man sich im Familienrecht beim Zugewinn möglichst „arm“?
Was kommt auf die Beteiligten eines familienrechtlichen Güterrechtsverfahrens zu?
Zunächst müssen 3 Zeitphasen verinnerlicht werden:
Der Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen).
Der Zeitpunkt der Trennung (Trennungsvermögen, ab Getrenntleben im gleichen Haus oder Wohnung oder Auszug, Getrennte Haushaltsführung und Kassen)
Diese Position gilt der Überprüfung von Vermögensverschwendungen und es besteht ab dem Getrenntleben Anspruch auf Auskunft zu dieser Position.
Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Zustellung des ersten) Scheidungsantrages bei der Gegenseite.
Diese Zeitpunkte sind sehr streng zu sehen.
Beide Beteiligte des Scheidungsverfahrens müssen zu diesen Zeitpunkten ihre Vermögensaufstellungen darstellen und mit Belegen versehen.
Wenn man nun vom Endvermögen das Anfangsvermögen in Abzug bringt, kann man den Zugewinn eines Beteiligten errechnen. Stellt man dann beide gegenüber, so muss der der mehr an Zugewinn hat, hiervon die Hälfte an den anderen Beteiligten abgeben.
Die Beteiligten eines solchen Verfahrens können sich ab der Trennungsphase bis zur Zustellung des Scheidungsantrages arm rechnen, indem Sie Ausgaben für Urlaube und für Wohnungsanschaffungen tätigen und die Belege dafür sammeln. Hier können durchaus auch hohe Ausgaben getätigt werden.
Ebenso ist es sehr wichtig, immer darauf zu achten, dass das Anfangsvermögen der Abzugsposten des Endvermögens ist und infolgedessen jede Erhöhung des Anfangsvermögens den Zugewinnausgleich erheblich mindern kann. Hierzu zählen alle Erwerbe und Schenkungen im Rahmen des Erbrechts. Auch verjährte Pflichtteilsansprüche können abgezogen werden.
Weiterhin ist unbedingt zu beachten, dass das Zugewinnausgleichsrecht immer davon ausgeht, dass alle Vermögenspositionen so betrachtet werden, als wenn sie im Moment des jeweiligen Zeitpunktes veräußert würden. Damit sind latente Steuern immer mit zu prüfen. Steuern bedeuten Belastungen und mindern das Vermögensgut und damit auch den Zugewinn und damit Forderungen. Auch viele Anwälte wissen das nicht und es muss u.U. auch ein versierter Steuerberater hinzugezogen werden. Es empfiehlt sich daher für den Mandanten, das dem Rechtsanwalt immer mitzuteilen bzw. diesen daran zu erinnern!
Fazit: Im Zugewinnausgleichsrecht bzw. Güterrecht geht es um sehr hohe Beträge, die u.U. Existenzen vernichten können. Es gibt zwar die Option für eine Ratenzahlung. Die ist aber aus steuerlichen Gründen diffiziel und wird nur sehr selten zu weit ausgedehnt.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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06.05.2021