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Was beachten Erblasser bei Testamentsänderungen

Was sollten Erblasser beachten?

 

Auch die Änderung eines Testamentes muss mit Unterschrift des Erblassers erfolgen.

 

 

Sachverhalt:

 

Frau Brösel hat zunächst mit ihrem Mann einen Erbvertrag geschlossen, indem aber jeder der Partner unbeschränkter Erbe war.

 

Nach dem Tode ihres Mannes verfasste Frau Brösel wieder ein eigenes Testament. Sie fasste es handschriftlich ab und mit Unterschrift und Datum. Sie bedachte dort ihre Söhne.

 

Das Originaltestament verwahrte Frau Brösel im Bankschließfach. In ihrer Wohnung bewahrte Frau Brösel Kopien dieses Testamentes auf.

 

Auf einer der Kopien des Testamentes nahm Frau Brösel nun Änderungen ihres Testamentes vor. Eine der Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift. Die andere Änderung führte sie ohne Unterschrift aus.

 

 

 

 

Rechtliche Lösung:

 

In diesem Fall stellte das höhere Gericht fest, dass die Änderungen eines Testamentes auch wirksam auf einer Kopie vorgenommen werden können, wenn Original und Kopie ein sinnvolles Ganzes ergeben. Wichtig ist aber dass nur die Änderungen wirksam sein können, die auch unterschrieben wurden.

 

D.h. nur die 1. Änderung ist wirksam, die zweite Änderung ist nicht wirksam.

 

 

Fazit: Das Erbrecht unterliegt relativ wenig Vorschriften. Aber alle Testamente und alle Änderungen unterliegen immer denselben Wirksamkeitsvoraussetzungen.

 

Ein Testament oder Änderung kann immer voll handschriftlich mit voller Unterschrift getätigt werden oder beim Notar. Änderungen müssen aber ebenso alle mit Unterschrift erfolgen!

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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28.12.2020

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