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Vorsicht Testamentsauslegung

Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Auslegung einer fehlerhaften Formulierung eines Laientestaments

 

Kurzer Sachverhaltsabriss:

Das Ehepaar Brösel fasst ein gemeinschaftliches Testament ab. Für beide Ehepartner ist das die erste Ehe, beide haben keine ehelichen, noch unehelichen Kinder. Beide formulieren in ihrem Testament:“

 

  • Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll.
  • Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein.“

 

Da keine Kinder als Erben infrage kamen, haben sich die gesetzlichen Erben gemeldet und einen Erbschein beantragt. Dem hat sich das Nachlassgericht widersetzt. Die gesetzlichen Erben zogen vor das OLG Düsseldorf, auch dieses widersprach diesem Antrag.

Jeder Ehegatte hat eigene gesetzliche Erben, die nicht gemeinsam…..sein können.

 

Abkömmlinge sind Kinder der Ehegatten und keine gesetzlichen Verwandten.

 

Diese Formulierungen passen in keinem Fall zusammen.

 

Da ansonsten keine Auslegungsmöglichkeiten bestehen, muss der Erbscheinantrag zurückgewiesen werden.

 

 

 

Fazit: Gerade gemeinschaftliche Testamente haben eine Reihe von Formulierungen, die auch in der Presse gerne als gut und richtig gehandelt werden. Leider verstehen juristische Laien diese oft nicht richtig. Gerade die Formulierungen eines Berliner Testamentes sind in aller Regel erklärungsbedürftig. Man sollte hier eine gute Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar nicht scheuen.

 

 

 

 

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05.03.2021

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