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Vererben

Teil B) Vererben

Was müssen Erblasser alles beim Vererben beachten!

 

  1. I.               Grundlegende Fragestellungen

 

Zunächst einmal sollte man sich eine Vermögensübersicht aller Gegenstände des Vermögens anfertigen und überlegen, was an Vermögen für die Altersvorsorge benötigt wird und welches Vermögen man schenken oder vererben wird:

 

  • Verbleib des Vermögens in der Familie? Ist ausreichend Vermögen in der Familie für Pflege u.a.
  • Ausschluss der Familie oder eines Teiles davon?
  • Unterstützung gemeinnütziger Ziele und Zwecke?
  • Zuwendung an Freunde oder Menschen, die sie intensiv unterstützt haben?
  • Erhalt eines Lebenswerks für die Gesellschaft oder die Familie?

 

  1. II.             Vollmachten und sonstige Verfügungen

 

Die folgenden Vollmachten betreffen das Wohl des Betroffenen mehr, als es ein Testament tut. Hier wird das Wohl des Betroffenen geregelt, für den Fall, dass er künftig keinen eigenen Willen mehr bilden kann oder einfach nur verhindert oder krank ist.

 

  1. 1.    Die Vorsorgevollmacht

 

Die Vorsorgevollmacht wird verständlicher als Generalvollmacht bezeichnet. Die Generalvollmacht ermöglicht es, wenn eine Person im dauerhaften Krankheitsfall an der Entscheidungsfindung verhindert ist, dass eine andere Person oder Personen, die sie für sich ausgewählt hat, künftig entscheiden darf oder dürfen. Diese Entscheidungen wirken ab sofort und sollten alle 2 Jahre überprüft werden, da die Wortlaute sich ständig ändern. Auch jetzt werden wieder aktuellere Formulierungen verlangt, die noch mehr auf die Situation der Vertretenen eingehen.

 

 

Weiterhin sollte der Vertretene regelmäßig prüfen, ob er die dort benannten Personen noch einsetzen möchte und er ihnen noch vertraut.

 

Es sollte unbedingt bedacht werden, die Erklärung notariell fertigen zu lassen und zwar nicht nur indem man die Unterschriften nur beglaubigen lässt, sondern die gesamte Urkunde von dem Notar fertigen zu lassen und verlesen zu lassen.

 

Die sonst üblichen Vordrucke genügen in aller Regel nicht den Anforderungen. Erklärungen, die aus der Hand gegeben werden und dem Bevollmächtigten übergeben werden ermöglichen Vertretern sofort tätig werden zu können. Wer das nicht möchte, händigt die Vorsorgevollmacht erst später oder im Bedarfsfalle aus.

 

  1. 2.    Die Betreuungsvollmacht

 

Die Betreuungsvollmacht regelt, welche Personen als Betreuer infrage kommen sollen, falls ein Pflegeheim, Arzt oder sonstige Dritte eine Betreuung bei einer Person anregen sollten und das angerufene Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen müsste. Meist sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht in einem Dokument geregelt. Meist ist Generalbevollmächtigter und Betreuer eine Person bzw. desselben Personen.

Auch diese sollte unbedingt in notarieller Form abgefasst werden.

 

  1. 3.    Patientenverfügung

 

Sollen festlegen, wie mit einer Person umgegangen werden soll, die keinen eigenen Willen mehr bilden kann. Die Regelung gilt für alle Pflegepersonen und sonstigen Dritten die mit der Person in Berührung kommen. Meist wird dort auch eine Entscheidung getroffen, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei bevorstehender Lebensgefahr unter allen Umständen gewährt werden soll oder gerade nicht.

Gerade aktuell hat der BGH gefordert, dass ausschließlich die konkrete Schilderung bestimmter Krankheitsbilder für eine Patientenverfügung tauglich ist. Die meisten veralteten Vordrucke sollten daher überarbeitet bzw. neu abgefasst werden.

 

 

  1. 4.    Ärztlicher Ratgeber

 

Um z.B. die Überlegungen für eine Patientenverfügung zu verstehen, ist ärztlicher Rat unbedingt erforderlich.

 

  1. 5.    Erben nach Ordnungen und nach Stämmen

 

Das gesetzliche Erbrecht vollzieht sich grundsätzlich in Ordnungen: 1. Ordnung Abkömmlinge: Kinder, Enkel und Urenkel, 2. Ordnung Eltern und deren Abkömmlinge, 3. Ordnung Großeltern, bei deren Tod die Abkömmlinge, weitere Ordnung: selten relevant;

 

Innerhalb der Ordnungen wird nach Stämmen vererbt. Jede Person bildet mit Kindern, Enkeln und Urenkeln einen Stamm. Jeder der im Stamm noch lebt, schließt die folgenden Verwandten von dem Erbe aus. Nur wenn er zum Beispiel das Erbe ausschlägt, tritt eine nachfolgende Person in die Erbfolge ein. Grundsätzlich erben die Stämme nach gleichen Teilen. Haben Sie z.B. 3 Kinder, erbt jedes ein Drittel. Kinder sind alle leiblichen Kinder, auch wenn sie nicht ehelich geboren sind.

 

  1. 6.    Der Ehegatte

 

Er ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Die Höhe des Erbteils bestimmt sich nach dem Ehegüterstand. Der Ehegatte erbt gesetzlich neben seinen Kindern zu ¼ , neben den Eltern die Hälfte. Besteht Zugewinngemeinschaft ist er neben den Kindern zu ½ (1/4 aus der Zugewinngemeinschaft und ¼ aus gesetzlichem Erbrecht), neben den Schwiegereltern zu 3/4.

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. 7.    Die möglichen Gestaltungen

 

Zunächst gilt gesetzliches Erbrecht. Die möglichen Gestaltungen regeln unbegrenzte Möglichkeiten.

 

a)    Gesetzliches Erbrecht

 

Ist nichts geregelt, greift gesetzliches Erbrecht. Hier wird die gesetzliche Erbfolge durchgeführt.

 

b)    Erbvertrag

 

Sämtliche Gestaltungen, die in einem Testament geregelt sind, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Dieser Vertrag kann nur notariell und nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden.

 

c)    Testamente

 

Es gibt 2 Arten ein Testament zu errichten: Handschriftlich d.h. mit Hand geschrieben und unterschrieben. Das notarielle Testament.

 

Im Berliner Testament: Ehegatten bedenken sich gegenseitig als Erben. Als Schlusserben haben die Eltern ihre Kinder eingesetzt.

 

Das gemeinschaftliche Testament wirkt nur für Ehegatten. Es ist bindend für gemeinschaftliche Verfügungen, wenn der erste Ehepartner stirbt. Beide Ehepartner müssen unterschreiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)    Ehescheidung

 

In aller Regel sollte darüber nachgedacht werden, ob im Falle einer Ehescheidung alle erbrechtlichen Fragen so weitergeregelt sein sollten. Meist dann nicht mehr. D.h. es müssen Verfügungen gelöscht und geändert werden.

 

e)    Pflichtteil

 

Werden Pflichtteilsberechtigte enterbt, haben diese einen Geldanspruch in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbanspruches. Pflichtteilsberechtigte sind die Kinder des Verstorbenen, der Ehegatte des Verstorbenen und die Eltern des Verstorbenen.

 

f)     Erbengemeinschaft

 

Gibt es mehrere Erben an einem Nachlass, so ist diese Erbengemeinschaft handlungsfähig, wenn alle Erben zustimmen.

 

g)    Testamentsvollstrecker

 

Wem die Nachlassabwicklung zu schwer zu werden droht, der setzt einen Nachlassverwalter ein, der die Abwicklung im Einzelnen plant und abwickelt.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers: Schulden begleichen, Vermächtnisse erfüllen, Überwachung der Auflagen, Überwachung Teilungsanordnung, Teilungsanordnungen befolgen, verhindern, dass Erben Regelungen sich selbst suchen.

Der Testamentsvollstrecker wird in aller Regel vergütet.

 

h)    Vorweggenommene Erbfolge

 

  • Man erlebt selbst wie ein Geschenk beim Empfänger ankommt;
  • Man kann auf Dankbarkeit der Beschenkten hoffen.
  • Ausbildung, Existenzgründung drängen und es besteht Bedarf vor

Erbfall zuzuwenden.

 

 

i)      Verschenken will gut überlegt sein!!!

 

Es kommt leider oft vor, dass nach dem Verschenken die Reue kommt, weil die Erwartungen an den Beschenkten enttäuscht wurden. Hier muss angemerkt werden, dass die Rückforderungen von Geschenken in aller Regel fehlschlagen! Beschenkte werden sich auch weigern das Geschenk wieder zurück zu erstatten. Oder sie sind in aller Regel auch gar nicht mehr in der Lage und wollen es auch nicht.

 

Wer die Schenkungen, die er ausführen möchte nicht entsprechend notariell ausgestaltet hat, kann keine Rückforderung bei enttäuschten Erwartungen stellen. Wer große Vermögensgegenstände verschenkt, kann in der notariellen Urkunde vermerken, dass er den automatischen Rückfall des Vermögens für Fälle von Veräußerung an Dritte, Insolvenz, Scheidung u.a. vorsieht.

 

Ansonsten kann der Schenker nur zurückfordern, wenn er verarmt und das verschenkte Vermögen wieder dringend benötigt oder wenn der Beschenkte dem Schenker gegenüber grob undankbar war ihm z.B. nach dem Leben trachtete u.a. Aber ist der Beschenkte u.U. entreichert, weil er alles ausgegeben hat, schlägt die Zurückforderung fehl.

 

j)      Regelmäßige Überprüfung aller Verfügungen!!!

 

Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Testamente, Erbverträge u.a. unterliegen einem ständigen Wandel. Zum einen, weil der Erblasser bzw. der Inhaber seine Meinung ändert bzw. seine Lebensverhältnisse einem ständigen Wandel unterliegen. Leider auch die Rechtsprechung dazu, wie man solche Verträge und Verfügungen am besten abfasst. D.h. dem Erblasser bleibt nichts anderes übrig, solange er geistig noch in der Lage dazu ist, seine Verträge und Lebenssituation ständig zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

Der nächste Teil folgt in einem späteren Beitrag auf dieser Website!!!

Fazit:

Vererben will wohl überlegt sein. Wer Dankbarkeit erwartet, sieht oft noch zu Lebzeiten, was das führ in bedeuten kann.

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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13.12.2019

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