Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt bei fehlendem Zusammenleben und getrennten Wirtschaften?
Sachverhalt:
Brösel hat 2017 seine Berta geheiratet. Beide sind nie zusammengezogen und beide sind selbständig. Brösel verdient als Computer-Techniker sehr gut, und kommt monatlich auf über 7.000 EUR netto. Weiterhin gehört ihm eine Eigentumswohnung, die er selbst bewohnt (Wohnwert rd. 1.500,00 EUR). Berta wohnt in ihrer eigenen Wohnung ist selbständige Webdesignerin. Sie kommt monatlich auf rd. 1.500 EUR netto.
Beide leben unstreitig getrennt seit dem 1.4.2020. Berta verlangt nun von ihrem Ehemann rd. 3.000,00 EUR Trennungsunterhalt. Brösel lehnt dies ab und wendet sich an seinen Rechtsanwalt Kummer. Er ist der Ansicht schließlich könne Berta jederzeit zurückkommen und außerdem habe man nie zusammen gelebt oder zusammen gewirtschaftet. Damit entfalle ein Trennungsunterhalt ganz.
Rechtliche Würdigung:
Rechtsanwalt Kummer kann sich der Auffassung seines neuen Mandanten leider nicht anschließen.
Grundsätzlich können Eheleute in einer intakten Ehe leben wie sie möchten. Die einen leben klassisch in einem Haus und in einer Wohnung.
Andere wiederum leben als funktionierendes Ehepaar in getrennten Wohnungen, weil sie das für ihre Individualität als gut erarten.
Damit leben auch nicht unter einem Dach lebende Ehepaare grundsätzlich ehelich und nicht getrennt.
Getrennt leben beide Ehepartner im Sinne von Trennung, Scheidung erst, wenn der erkennbare Wille besteht, die Ehe nicht wiederherzustellen d.h. beide keine häusliche Gemeinschaft mehr wollen. Ab da führt das Getrenntleben zur wirklichen Trennung der Partner.
Für den Trennungsunterhalt ist es daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Ehepartner vorher tatsächlich zusammengelebt und gewirtschaftet haben oder nicht.
D.h. auch im Fall von Brösel besteht ein Anspruch der Frau
Fazit:
Der Trennungsunterhalt will vom Sinn und Zweck her, Streit vermeiden und schützt unumwunden den wirtschaftlich schwächeren Part. Er kümmert sich daher nicht um Fragen wie oben dargestellt. Es geht daher vielmehr darum, ob eine Ehe geschlossen wurde und wie die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zusammengenommen darstellen und errechnen hieraus einen Unterhaltsanspruch des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, der in Trennung lebt.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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05.08.2020