Teil D) Was regelt Testament oder Erbvertrag?
Teil D) Was regelt Testament oder Erbvertrag
Wenn das gesetzliche Erbrecht nicht auf die Familien-und Steuersituation passt oder wer noch andere Menschen als die nächsten Verwandten bedenken möchte, sollte über eine Verfügung von Todes wegen also ein Testament oder einen Erbvertrag nachdenken.
Im Grundsatz gilt die völlige Testierfreiheit, die aus dem Recht aus Eigentum folgt. Ein künftiger Erblasser soll niemals sich in seiner freien Entscheidung eingeschränkt sehen, auch wenn er sich durch moralische Bedenken oder andere Bestrebungen in seiner Verwandtschaft bevormundet oder gefordert sieht.
- Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- Erbvertrag
Aus diesen Verfügungen gilt es dann den freien Erblasserwillen, auf den es einzig und alleine ankommt, festzustellen.
Lässt sich der Wille nicht eindeutig ermitteln, ist der Wille durch Auslegung anhand von allen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu ermitteln.
- I. Testament
Wer ein Testament machen möchte, muss testierfähig sein d.h. in aller Regel 18 Jahre alt sein. Ein 16jähriger kann ein notarielles Testament anfertigen, wenn er in der Lage ist die Tragweite und deren Auswirkungen zu erkennen.
Es ist z.B. auch bei starken gesundheitlichen Einschränkungen oder aufgrund zu hohen Alters und damit verbundenen Einschränkungen (Demenz) oder Drogen u.a. handeln.
Ein Testament, das im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet wurde, ist und bleibt unwirksam auch wenn die Person später wieder gesundet.
Wer damit rechnen muss, dass die Erben Testierunfähigkeit behaupten, sollte zum Notar gehen und sich Testierfähigkeit bestätigen lassen bzw. u.U. auch von einem Facharzt und die Bestätigung ins Testament aufnehmen lassen.
- 1. Formen der Testamente
a) Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament wird von dem Erblasser komplett handschriftlich angefertigt und mit voller Unterschrift d.h. mit voll ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen unterschrieben. Als Überschrift sollte Testament oder letzter Wille oder Verfügung. Es sollte in der Einleitung oder am Ende das Datum und der Ort wo das Testament verfasst wurde angegeben werden. Die Unterschrift muss das Testament abschließen. Es muss im Vollbesitz der geistigen Kräfte selbst geschrieben werden.
Beispiel:
Mein Testament
Ich, Günther Brösel, setze meine Ehefrau Berta Brösel, geborene Huber, zu meiner Alleinerbin ein.
Bad Sachsa, den 1.1.1980
Günter Brösel
Vorteile des eigenhändigen Testamentes
- Kein Aufwand weder finanziell, noch zeitlich;
- nur der Ersteller weiß, dass Sie ein Testament errichten;
- keine zusätzlichen Kosten;
- das Testament kann jederzeit errichtet oder abgeändert werden;
- es kann jederzeit beim Nachlassgericht hinterlegt werden;
Nachteile des eigenhändigen Testamentes
- für ältere Erblasser mit Schreibschwierigkeiten nicht mehr anzuraten;
- wer grundsätzlich Verständnisschwierigkeiten bei der Abfassung des Testamentes hat, sollte sich lieber an einen Notar wenden;
- ohne Hinterlegung droht der Verlust;
- schwierige Regelungen sind ohne Beratung nicht machbar;
- Erben werden bei Immobilien den Erbschein beantragen müssen;
b) Öffentliches oder notarielles Testament
Das öffentliche Testament errichtet man vor einem deutschen Notar, im Ausland vor dem deutschen Konsul.
- Der Erblasser erklärt den letzten Willen, der Notar fasst ihn in eine schriftliche Form, liest ihn Ihnen vor und Sie unterschreiben gemeinsam mit dem Notar;
- der Erblasser gibt dem Notar einen Briefumschlag. Im Briefumschlag ist der letzte Wille, der auch mit PC geschrieben sein kann. Zu dieser Übergabe erstellt der Notar eine Urkunde.
In beiden Fällen prüft der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers und die Wahrung der Form. Er kann den Erblasser nur im ersten Fall beraten und den geäußerten Willen juristisch klar formulieren.
Vorteile des öffentlichen, notariellen Testamentes:
- Hat bei Behörden, Dritten höheren Beweiswert;
- sollte ein Erblasser befürchten für testierunfähig erklärt zu werden, so kann er vom Notar oder einem Arzt für gesund erklärt werden, das schafft Fakten;
- Notar beachtet Formvorschriften;
- Notar berät bei Formulierung des letzten Willens;
- Notar prüft Testierfähigkeit;
- not. Testament spart Erbschein;
Nachteile des öffentlichen, notariellen Testamentes:
- Es kann nur vor dem Notar geschlossen werden;
- es fallen Notarkosten und Kosten für Hinterlegung an;
- jede Änderungen kostet erneut Notar- und Hinterlegungsgebühren;
- bei Rücknahme aus der Verwahrung gilt das Testament als widerrufen;
c) Nottestament
Das Nottestament kann vor dem Bürgermeister oder auf hoher See vor dem Kapitän geschlossen werden. 3 Zeugen und der Erblasser legen den Text des Testamentes nieder und unterschreiben. Hier handelt es sich um einen Not - oder Unglücksfall. Wenn der Erblasser überlebt, so gilt das Testament noch 3 Monate und dann muss ein neues Testament geschaffen werden.
- 2. Testamente aufbewahren / aus der Verwahrung nehmen, Testamente ergänzen, ändern und widerrufen
Das Testament eines Notars wird immer beim Nachlassgericht hinterlegt. Auch ein handschriftliches Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Seit dem 1.1.2012 gibt das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Amtsgerichte und Notare haben Meldepflicht. Für die Registrierung ist eine einmalige Gebühr fällig.
Testamente beruhen auf bestimmten Lebenssituationen. Sie sind nicht unabänderlich. Ändert sich eine Lebenssituation muss angepasst werden. Hierzu müssen Testamente dann aus der Verwahrung entnommen werden u.U. ganz widerrufen werden. Das wird z.B. dann gemacht, indem man eine neue Verfügung trifft und im Eingang den Widerruf der Vorverfügung ausführt. Das ist z.B. bei eigenhändigen Verfügungen möglich. Bei notariellen Verfügungen werden diese aus der Verwahrung des Notars entnommen und eine neue Verfügung muss formuliert und notariell abgefasst und verwahrt werden.
Regeln für Widerspruch, Änderung und Ergänzung:
- Auch bei Widerspruch, Änderung und Ergänzung muss Testierfähigkeit bestehen;
- es muss immer der Erblasser persönlich tätig werden;
- es muss völlig bewusst ein Widerspruch, Änderung oder Ergänzung vorgenommen werden. Versehen sind irrelevant;
- Schreibfehler werden einfach berichtigt;
- Inhaltliche Änderungen, Ergänzungen müssen handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein; am besten am Ende des Vortestamentes und anschließend Datum und Unterschrift;
- Änderungen, Ergänzungen widerspruchsfrei formulieren;
- im Zweifel gilt neue Verfügung;
- sicherster Weg Testament neu schreiben, altes Testament widerrufen;
- altes Testament vernichten
- auch ein notarielles Testament kann durch eigenhändiges Testament widerrufen werden;
Beispiel:
Mein Testament
Hiermit widerrufe ich mein Testament vom 1.1.65. Es soll ausschließlich dieses Testament gelten.
Ich, Günther Brösel, setze meine Ehefrau Berta Brösel, geborene Huber, zu meiner Alleinerbin ein.
Bad Sachsa, den 1.1.1980
Günter Brösel
- 3. Testamente klar und eindeutig formulieren
Wählen Sie eine völlig klare und eindeutige und einfache Sprache. Wo Missverständnisse aufkommen können, durchaus ein paar klärende Worte verwenden.
Vermeiden Sie es aus Formularbüchern Formelsätze ohne deren genaue juristische Bedeutung einfach abzuschreiben. Meist haben diese Sätze und Begrifflichkeiten eine sehr genaue Bedeutung. Missverständnisse sind fatal.
Unklar formulierte Testamente müssen ausgelegt werden.
Die Auslegungsregelungen unterliegen dem richterlichen Ermessen und führen im Streitfall zu sehr unliebsamen Ergebnissen. Der Wille des Erblassers geht zwar vor und muss ermittelt werden.
- II. Gemeinschaftliches Testament
Gilt nur für Ehepartner. Es handelt sich um 2 Verfügungen, die zu einer zusammengefasst werden.
Die Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes ist das Berliner Testament. Hier wird noch ein Schlusserbe benannt.
Das gemeinschaftliche Testament wird von einem der Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben und von dem anderen mitunterschrieben.
Dieses Testament kann ebenfalls in notarieller Form geschlossen werden.
Unser Testament
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längerlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder Paul und Christina zu je gleichen Teilen.
München, den Günter Brösel
München, den Berta Brösel
Gemeinschaftliche Testamente entfalten nach dem Tod eines Ehegatten betreffend die wechselseitigen Verfügungen eine Bindungswirkung.
Wechselseitige Verfügungen das sind diejenigen, die nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen wurden.
Verfügungen, die die Fragestellungen betreffend das Erbe nach dem Tod des überlebenden Ehepartners, die Erbanteile, wer ein Vermächtnis bekommt und wer Schlusserbe wird, sind als wechselseitig zu bezeichnen.
1.) Für den überlebenden Ehegatten gibt es aber eine Reihe von Situationen, in denen er das Testament noch einmal ändern können wollte:
- Überlebender Ehegatte heiratet wieder
- Enkelkinder werden geboren
- Kinder sterben oder werden zu Pflegefällen
- Kinder entfremden sich
- Nur noch ein Kind kümmert sich um den überlebenden Ehegatten
- Ein Kind oder andere nahestehende Person pflegen ihn
Für diese Fälle sollten dem überlebenden Ehegatten Änderungsmöglichkeiten zustehen;
Beispiel für Öffnungsklausel:
Der Überlebende von uns beiden darf die Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall völlig frei regeln.
2.) Nachteile des Berliner Testamentes:
- Überlebender Ehegatte ist Alleinerbe, Kinder haben Pflichtteil;
- Wenn ein Kind, das Schlusserbe ist im ersten Erbfall den Pflichtteil erhält, erhält es im 2. Erbfall noch den vollen Erbteil;
- Meist werden die Steuerfreibeträge nicht richtig genutzt, weil z.B. am Anfang nur ein Ehegatte erbt.
Schutz vor den Nachteilen bietet z.B. die Pflichtteilsklausel
Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des Überlebenden seinen Pflichtteilsanspruch oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall von der Erbfolge einschließlich angeordneter Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen.
3.) Wie vernichtet man ein gemeinschaftliches Testament:
- Beide Ehepartner einigen sich und widerrufen das Testament gemeinsam;
- Die Ehepartner errichten gemeinsam ein neues gemeinsames Testament;
- Sie widerrufen es einseitig vor dem Notar und stellen es über Gerichtsvollzieher dem anderen Ehepartner zu;
- Sie stellen einen Scheidungsantrag, der dem anderen Ehegatten zugestellt wird;
wird der Scheidungsantrag zugestellt, so verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit;
- III. Erbvertrag
Der Erbvertrag ist nur für Ehegatten zu verwenden. Er wird vor dem Notar geschlossen. Er entfaltet von Anfang an starke Bindungswirkung. Es gibt nur ein sehr eingeschränktes einseitiges Rücktrittsrecht. Er kann nur durch eine notarielle Verfügung wieder geändert werden. Frühere Testamente und auch nachfolgende Testament werden ungültig. Die Parteien müssen testierfähig sein und für sich selbst handeln.
1.) Was spricht für den Erbvertrag
- Es wird bewusst eine feste Bindungswirkung angestrebt;
- Erbe soll sichere Stellung haben, weil er Gegenleistung erbringen muss;
- Man will Erb-und Pflichtteilsverzichte aufnehmen;
- Es soll die Unternehmensnachfolge festgelegt werden;
2.) Auflösung des Erbvertrages / Anfechtung des Erbvertrages
Dies ist nur möglich, solange beide Erblasser einig und am Leben sind.
Mit dem Tod eines Erblassers ist die Verfügung nicht mehr auflösbar.
Es kann ein Rücktrittsrecht eines Erblassers vom gemeinsamen Erbvertrag notariell geregelt werden.
Ein Anfechtungsrecht des einen Erblassers entsteht dann, wenn er durch den anderen Erblasser getäuscht oder bedroht wurde;
Die Scheidung führt zur Unwirksamkeit des Erbvertrages;
- IV. Inhalt von Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen
Die jeweilige vorgeschriebene Form der jeweiligen Verfügung muss gewahrt sein, sonst tritt die Wirkung nicht ein;
Die Formulierungen sollten eindeutig sein;
Zum Nachlass gehören alle Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten auch die Schulden;
1.) Lebensversicherungen
Lebensversicherungen räumen die Möglichkeit ein, einen Bezugsberechtigten für den Todesfall des Berechtigten einzurichten;
wird ein Bezugsberechtigter benannt, der nicht Erbe ist, fällt diese aus dem Erbe heraus;
2.) Banken- und Sparkonten
Ist der Erblasser Alleininhaber geht alles auf die Erben über. Sind andere Personen noch mitberechtigt neben dem Erblasser so geht nur der Teil auf die Erben über, an dem der Erblasser berechtigt war;
3.) Persönliche Rechte
Wie z.B. aus dem Arbeitsvertrag oder z.B. aus familienrechtlichen Beziehungen gehen nicht auf die Erben über. Diese Ansprüche sind höchstpersönlich und richten sich nur gegen den Erblasser. Ansonsten gehören Verbindlichkeiten zum Nachlass und gehen mit der Erbschaftsannahme auch auf den Erben über. Z. B. geht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung des Erblassers als Verbindlichkeit des Arbeitgebers auf die Erben über.
4.) Erbenstellung und Erbteil
Im Testament soll eine andere Erbfolge als die gesetzliche hergestellt werden. Es sollen unmissverständliche Fakten geschaffen werden. Die im Testament benannten Erben sollen genau mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Meldeadresse benannt werden. Es muss dann auch deutlich geregelt werden, dass es sich um das Erbe der Erben handeln soll oder um das Teilerbe.
Ungenauigkeiten in der Formulierung des Testamentes gehen immer zulasten der Erben, da Streitigkeiten mit den gesetzlichen Erben entstehen könnten.
Meist muss dann eine Auslegung des Wortlautes des Testamentes stattfinden, um Missverständnisse zu beseitigen und Folgerungen für die Rechtslage erstellen zu können.
5.) Wer kann Erbe sein
Jede natürliche Person oder jede juristische Person (GmbH, OHG, GmbH und Co KG u.a.) kann Erbe sein. Wenn eine natürliche Person Erbe ist, muss diese zum Zeitpunkt des Anfalles des Erbes tatsächlich leben. Ist das nicht der Fall und ist kein Ersatzerbe benannt, entfällt der Erbe endgültig. Ausnahme: Es war zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind gezeugt. Dann folgt dieses Kind nach. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
6.) Ein Nachlass
Die Erbeinsetzung betrifft das gesamte Vermögen. Soll nur ein Vermögensgegenstand zugewandt werden, spricht man von Vermächtnis. Außer der Gegenstand ist das gesamte Vermögen.
Es muss immer ein Generalnachfolger ins gesamte Vermögen bestimmt sein, ist keiner bestimmt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die einfachste Erbeinsetzung ist die Bestimmung eines Erben.
7.) Mehrere Erben
Werden mehrere Erben benannt, so müssen die Erbquoten genau bestimmt und benannt werden. Ist das nicht der Fall, so werden die Quoten nach dem Gesetz festgelegt d.h. es erhält jeder Erbe denselben Anteil. Wird nur ein Erbe für die Hälfte des Vermögens benannt, so bestimmt sich der andere Erbe für die andere Hälfte nach dem Gesetz.
Mein Testament
Ich, Günther Brösel, setze als Erben meine Kinder Krümel 1 und Krümel 2 und Krümel 3 je zu gleichen Teilen ein.
München, den 1.1.1980
Günther Brösel
8.) Ersatzerben
Fällt ein im Testament benannter Erbe weg, weil er das Erbe ausschlägt oder weil er vorher stirbt, erhalten die anderen Erben diesen Erbfall zusätzlich durch Anwachsung.
Erben z.B. von 3 Erben A und B je zu einem Viertel und C zur Hälfte und entfällt A durch Vorversterben, so wird sein Viertel im Verhältnis 1/3 und 2/3 aufgeteilt. C erhält zwei Drittel B ein Drittel.
Wer die gesetzliche Erbfolge und die Anwachsung nicht will, kann und muss das genau und anders positiv regeln. Wird geregelt, dass die Anwachsung entfällt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hinsichtlich Kindern und Enkeln ist die Ersatzerbschaft gesetzlich so festgelegt. D.h. versterben die Eltern, treten als Ersatzerben die Kinder ein. Will man das nicht z.B. bei Entfremdung von Kindern, muss das unbedingt geregelt werden.
Mein Testament
Ich, Günther Brösel setze als meine Erben meine Tochter Anna zu Hälfte, meinen Sohn Andreas und meine Tochter Kirstin je zu einem Viertel ein. Ersatzerbensind deren Abkömmlinge. Ersatzerbe meines Sohnes Andreas soll mein Freund Peter Perlinger sein.
München den 1.1.1980
Günther Brösel
Wenn man nicht wünscht, dass ein gesetzlicher Erbe erbt, so setzt man eine andere Person ein oder man erklärt das im Testament. Enterbung erfolgt auch durch Weglassung.
9.) Vermächtnis
Will man einer Person nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass zukommen lassen, so muss ein oder mehrere Vermächtnisse formuliert werden. Eine Begründung für die Zuwendung muss nicht erfolgen. Das Vermächtnis begründet einen Anspruch des in der Verfügung benannten Vermächtnisnehmers gegen den oder die Erben. Verstirbt der Vermächtnisnehmer, so fällt dieser Gegenstand an keinen Nachfolger außer es wurde ein Ersatzvermächtnisnehmer benannt.
Mein Testament
Ich Günther Brösel setze als Erben meine Tochter und Sohn zu je gleichen Teilen ein.
Meinen Käfer Baujahr 1970 soll mein Freund Uwe Perlinger erhalten.
Erna Klein, die mich gepflegt hat 100.000,00 EUR.
München, den 1.1.1980
Günther Brösel
10.) Teilungsanordnung
Der Erblasser kann bestimmen, wie das Erbe aufgeteilt wird und den Erben das auferlegen im Testament. Entweder es wird verfügt, dass die Erben unterschiedliche Werte auch untereinander ausgleichen müssen, dann muss das u.U. auch unter Zuhilfenahme des Privatvermögens geschehen. Der Wille der Erben ist nicht entscheidend. Wird keine Ausgleichspflicht angeordnet, so ist das auch wirksam.
Erben können sich darüber hinwegsetzen, indem Sie gegenseitig auf einen Ausgleich verzichten.
Im Wege der Teilungsanordnung bestimme ich, dass meine Tochter mein Wochenendhaus in der Eifel und mein Sohn mein Anwesen auf Norderney erhalten. Ein Ausgleich der unterschiedlichen Werte auf die jeweiligen Erbteile soll erfolgen.
Güther Brösel
11.) Auflage
Wenn z.B. einem Freund oder einem Tier etwas zugewandt werden soll, so kann das dem Erben auferlegt werden.
Üblich sind Auflagen zur Bestattung und Grabpflege.
Mein Testament
Ich Günther Brösel setze als meine Erben……………..ein.
Anna Post, die mich immer gepflegt hat, erhält 100.000 EUR. Ich mache ihr zur Auflage, dass sie meinen Pinscher angemessen bis zu dessen Tod versorgt.
Meine Erben sollen meine Grabstätte regelmäßig pflegen.
Günther Brösel
- V. Digitaler Nachlass
Grundsätzlich gilt beim digitalen Nachlass dasselbe, was auch für den sonstigen Nachlass gilt. Der oder die Erben rücken in alle Rechtspositionen des Erblassers nach. D.h. das gilt für alle Rechte bis auf die höchstpersönlichen Rechte, wenn dafür keine Regelungen getroffen wurden. D.h. die Erben rücken in alle Vermögensrechte auf. Wichtig bzw. unverzichtbar ist es für die Erben, die Zugangsdaten von dem Erblasser zu erhalten, damit ein tatsächlicher Zugriff auf die erforderlichen Daten auch ermöglicht wird.
Höchstpersönlicher digitaler Nachlass wie z.B. Facebookaccount oder Flirtaccount, gehen auf die nächsten Angehörigen über, wenn nichts geregelt wurde.
Nur ohne Zugangsdaten geht auch nichts und ganz wichtig, die einzelnen Plattformenbetreiber sehen das sehr differenziert.
So ist Facebook der Ansicht, dass es kein Eintrittsrecht von Erben oder den nächsten Angehörigen gibt. Der Account wird im Todesfall geschlossen und eine Condolenz- Oberfläche aufgespielt. Wer die Zugangsdaten nicht hat, kann nichts tun.
Andere Firmen verlangen einen Erbschein, um überhaupt Zugang zu geben. Was dann mit dem Account im Einzelnen passiert, ist meist völlig offen.
Fazit:
Vererben ist meist nur eine zweitrangige Frage, zunächst sollte im Rahmen von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht alles Wesentliche geregelt werden.
Wichtig!!!!!!!
Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.
Sollten Sie Interesse haben an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich jederzeit.
Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.
Elisabeth Aleiter
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel.:089/29161423
Fax:089/29161437
Mail: info@kanzlei-aleiter.de
03.08.2020
- Themen:
- Erbe
- Erblasser
- Erbrecht
- Erbvertrag
- Testament