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Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsansprüche – Verjährung -

 

Sachverhalt:

Brösel ist nach seiner verstorbenen (1.1.19) Frau pflichtteilsberechtigt, da sie ihn im Testament vom 1.1.15 enterbt hat. Brösel streitet sich erst jetzt mit den Kindern um das Erbe. Sie zahlen ihn aus und berufen sich nicht auf Verjährung. Grundsätzlich können die Kinder im Rahmen der Erbschaftssteuer den Abzug des Pflichtteils auch dann geltend machen, wenn dieser eigentlich verjährt wäre.

 

Rechtliche Beurteilung:

Grundsätzlich kann Brösel seinen Pflichtteil auch nach der Verjährung versuchen geltend zu machen. Die Verjährung ist nur dann schädlich, wenn die Kinder sich darauf berufen. Wenn die Kinder sich nicht darauf berufen, greift die Verjährung nicht ein und der Abzug des Pflichtteils im Rahmen der Erbschaftssteuern ist bis jetzt zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht unterliegt oft sehr eigenen Regeln;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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08.08.2023

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