Missverständnisse bei der Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht
Welche Form benötigt die Vorsorgevollmacht – Senioren sind damit oft überfordert
Sachverhalt:
Eduard Brösel ist 67, ist verwitwet und möchte seine Angelegenheiten abschließend regeln. Er verfasst ein Testament und eine Patientenverfügung. Hier versteht er die Erläuterungen der Sozialarbeiter und der zuständigen Ämter. Sorge bereitet ihm allein die Vorsorgevollmacht. Er versteht nicht, was diese genau regeln soll und welche Form die haben soll. Ebenso versteht er nicht, ab wann diese Erklärung wirken soll.
- Die Vorsorgevollmacht soll ein Hilfsmittel sein für den Fall, dass man zwar noch lebt, aber keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, aufgrund von Demenz, oder Krankheit oder tatsächlicher Verhinderung. In der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber (also Brösel) regeln, wer für ihn dann die Entscheidungen (wo und wie leben, Regelung aller Rechtsgeschäfte, Bearbeitung der Post u.a.) treffen darf und soll.
- Die Vorsorgevollmacht gilt aber ab sofort, d.h. wenn sie abgefasst ist. Hier fragen viele Betroffene, aber jetzt will ich das noch nicht, mir geht es ja noch gut. Trotzdem wichtig ist zu verstehen, dass eine solche Vollmacht ab sofort gilt. D.h. man muss sich darüber im Klaren sein, dass das nur Personen sind, denen man absolut vertrauen kann und man kann sich auch kleine Sicherungen einbauen. Die Vollmacht zu hinterlegen und erst zur Abholung geben, wenn wirklich ein Bedarf besteht.
- Grundsätzlich geben Einrichtungen und Behörden Vordrucke zum Ankreuzen. Das Formular schult in jedem Fall die Betroffenen über ihre Situation nachzudenken. Auch dient die so schriftlich geschaffene Vollmacht den vorgesehenen Beweiszwecken und ist grundsätzlich formgerecht erstellt. Soll die Vollmacht allerdings für Grundstücksgeschäfte genutzt werden oder unwiderruflich sein, so wird in jedem Fall die notarielle Form benötigt. Hier ist dann auch noch einmal hervorzuheben, dass auch nicht die Unterschriftsbeglaubigung, sondern eine notarielle Vollurkunde gewählt werden sollte.
Rechtliche Lösung:
Die Vorsorgevollmacht in einfacher schriftlich niedergelegter Form kann auch bei Zweifeln im Nachhinein aufgehoben werden. Nur bei einer Aufhebung werden dann auch die Vertreter, die ursprünglich benannt wurden nicht in ihre Vertretungsposition kommen d.h. der Fall wird dann, wenn er akut wird einem vom Betreuungsgericht zu bestellenden Berufsbetreuer übergeben. Das ist meist nicht das, was ein Vollmachtgeber möchte.
Fazit: Der Schutz des Vollmachtgebers ist sehr wichtig. Nur die notarielle Vollversion der Vorsorgevollmacht schützt ihn nachhaltig davor, dass seine Entscheidung und damit seine Vollmacht in jedem Fall bestehen bleibt.
Wichtig!!!!!!!
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15.09.2023
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