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Fragen zum Familienverfahren

Grundsätze des Familienrechts

 

Neue Untersuchungsmethoden

 

Sachverhalt:

 

Gestern schilderte ein Betroffener der Unterfertigenden wieder einen Fall zum Einsatz eines Lügendetektors vor einem Familiengericht in Deutschland. Er stand in Verdacht sein Kind zu misshandeln. Er stritt es ab und war von seiner Unschuld überzeugt. Er wurde vom Familiengericht zu einem Lügendetektortest aufgefordert. Hierfür stellte sich eine nicht unbekannte Gutachterin zur Verfügung. Der Betroffene willigte ein, völlig überzeugt, dass er diesen Test bestehen würde, er habe sich nichts vorzuwerfen.

 

Doch der Test bestätigte nun angeblich dessen Schuld d.h. dieser Test bestätigte die Schuld dieses Mannes, sein Kind misshandelt zu haben und zwar im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens!

 

Sonst weigern sich Familiengerichte regelmäßig in ihrer Praxis, beim positiven, erhärtetem Missbrauchsverdacht ihre Möglichkeiten für eine Einleitung und Untersuchung eines Strafrechtsfalles zeitnah voranzutreiben, aber eine Vorverurteilung eines Unschuldigen wird dann über ein reines Familienverfahren mit einem rechtsfremden Instrument durchgeführt? Das ist schon aus der üblichen Praxis der Familiengerichte in Deutschland nicht verständlich.

 

Was kann und darf ein solches Ergebnis für eine Auswirkung haben? Ist damit auch gleichzeitig ein Strafverfahren gegen den Kindesvater eröffnet? Die Familiengerichte haben nämlich diese Möglichkeit? Das würde eine Vorverurteilung des Kindsvaters bedeuten, die mit unserem Rechtssystem in keiner Weise in Einklang steht?

 

Hier werden die Verfassungsrechtler des Landes gefordert sein, Stellung zu beziehen.

 

 

 

 

 

 

 

Fazit:

 

Der Lügendetektor ist ein Beispiel dafür, dass deutsche Familienverfahren im völligen Wandel begriffen sind und ein amerikanischer Einfluss nicht mehr übersehen werden kann.

 

Amerikanische Kollegen kennen das Prinzip des Lügendetektors aus der juristischen Praxis ihres Landes und raten dringend davon ab. Es wären zu viele Manipulationsmöglichkeiten gegeben, soviel konnte die Unterfertigende von diesen mündlich erfahren.

 

Auch in Deutschland befasste man sich vor den Obergerichten mit der Fragestellung des Lügendetektors im Rahmen des Strafrechts (1956 und 1998). In beiden Fällen wurde das abgelehnt und das völlig zu Recht. Vor allen Dingen aber deshalb, weil der Lügendetektor nicht mit unserem Rechtsstaatsprinzip und Rechtsstaatsverständnis einhergeht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

 

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Elisabeth Aleiter

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15.11.2024

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