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Formvorschrift schriftliches Testament

Form eines handschriftlichen Testamentes

 

Sachverhalt:

Eine junge Witwe legt ein schriftliches Testament ihres verstorbenen Ehemannes beim Nachlassgericht vor. Der Ehemann wollte seiner Frau alles vermachen, damit erst nach dem Tod der Ehefrau die Kinder aus erster Ehe erben würden.

Nur hatte der Ehemann sich nie mit solchen Dingen beschäftigt. Er wusste schon, dass man ein Testament schriftlich abfasst. Aber was schriftlich heißt, darüber hatte er sich keine genaueren Vorstellungen gemacht.

Er schrieb den Text des Testaments auf seinem Computer, versah es mit einem Datum und unterschrieb mit seinem Vor- und Nachnamen. Das von der Ehefrau vorgelegte Testament ist leider völlig wirkungslos, weil ein schriftliches Testament, das nicht vom Notar abgefasst ist, muss eigenhändig mit der Hand von oben bis unten geschrieben und mit vollem Namen unterschrieben sein.

Rechtliche Beurteilung:

Ist das nicht der Fall, ist das Testament ungültig und es greift die gesetzliche Rechtslage.

Hatten die Eltern keinen Ehevertrag, so erbt die Ehefrau aus zweiter Ehe zu ½ und die Kinder je die zweite Hälfte auf die jeweiligen Köpfe verteilt.

 

Ich würde das nicht so ausführlich beschreiben, aber in meiner Beratung kommt das ständig vor. Mandanten lesen viel, aber sie getrauen sich oft nicht einfache Fragen zu stellen und da entstehen oft Missverständnisse. Daher versuche ich einfache Aufsätze zu schreiben und grundlegende wichtige Fragen zu klären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Im Erbrecht gibt es nur wenige Regeln, diese wirken aber unabhängig von jeglicher Kenntnis der Anwender. Ein Testament kommt nur in 2 möglichen Formen wirksam vor, entweder als notarielles Testament oder als eigenhändiges Testament.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

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02.04.2022

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