Basics im Erbrecht
Basics im Erbrecht
Sachverhalt heute in meiner Beratung:
Eine 18jährige Frau legt ein Original eines dreiseitigen Testamentes vor. Es erstreckt sich über ca. 3 Seiten und ist schlampig mit der Hand geschrieben, am Ende eine Unterschrift und ein Datum. Das soll der Vater der jungen Frau geschrieben haben, der seit 2 Wochen verstorben ist.
Folgender Text ist in etwa in dem Testament enthalten:
…………..ich befinde mich im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.
1/3 bekommt Tante Kati
1/3 bekommt Onkel Peter
1/3 bekommt Tochter Pia (das ist unsere 18jährige Frau) und Anna (das ist seine Frau).
…………….
Unterschrift
Folgende Fragestellungen haben sich in dem Zusammenhang ergeben:
- Auch ein schlampig geschriebenes Testament ist als Testament zu bezeichnen und als solches auszulegen, falls zur Formulierung Fragen bleiben. Die Formulierung ist aber ok und klar;
- Die junge Frau ist der Ansicht, dass der Vater immer getrunken habe und daher nicht zurechnungsfähig sei. Da das zu Lebzeiten aber niemand gerügt oder untersucht hat und kein Facharzt das festgestellt hat, besteht die Vermutung, dass das Testament wirksam ist und der Wille des Erblassers, wie er tatsächlich vorliegt, ermittelt werden muss, falls das Testament keine Hinweise enthält;
- Da der Vater erst 2 Wochen tot ist, fragt sich die Junge Frau wie das nun im Verfahren aussieht. Grundsätzlich wird, da der Vater im Krankenhaus verstorben, auch dort festgestellt. Der dort ausgefertigte Totenschein geht dann an das Standesamt und das Standesamt erstellt die Sterbeurkunde, die dann in das Nachlassgericht wandert.
- Wichtig zu wissen, was geschieht, wenn das was im Testament steht, eher belastet? Man weiß z.B. dass man nur Schulden erbt? Hier geht es darum das Erbe u.U. auszuschlagen. Das geht nur innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall bzw. wenn ein Testament vorliegt, 6 Wochen nach Testamentseröffnung. Die Ausschlagung kann bei Gefahr im Verzug also wenn es schnell gehen muss durch einen Notar erfolgen (kostet u.U. etwas mehr). Wer Zeit hat und Geld sparen mag, geht besser zum Rechtspfleger und schlägt dort aus. Doch Vorsicht immer eigenen Anfechtungstermin vor Augen halten und u.U. Vorlaufzeiten mit Rechtspfleger einplanen und um frühzeitigen Termin bitten.
- Wenn nun der Inhalt des Testamentes weniger ermöglicht als die vergleichbare die gesetzliche Erblage kann eine taktische Ausschlagung vorzugswürdig sein, wenn der tatsächliche Pflichtteil höher liegt, als der Erbanteil, nach Testament, empfiehlt sich die taktische Ausschlagung (ist in diesem Fall überlegungswürdig).
Fazit:
Bei dem Verständnis und den Auslegungsmöglichkeiten des Testamentes empfiehlt es sich zum Rechtsanwalt zu gehen.
Ein Rechtsanwalt kann sich die Nachlassakten kommen lassen und den Fall so genau prüfen und Nachvergleichen.
Wichtig!!!!!!!
Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.
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22.12.2021