Erbrecht des Lebensgefährten /in
Das Erbrecht für Lebensgefährten (Nichtverheiratete)
Oft ist es so, dass Menschen auseinandergerissen werden, ohne irgendeine rechtliche Verfügung getroffen haben. Manche leben bewusst in einer solchen Beziehung, weil sie gerade die Verpflichtungen oder Regelwerke fürchten, andere wiederum haben noch keine Zeit gehabt eine Planung zu machen bzw. standen u.U. vor einer Heirat und das wurde durch den Tod zunichte gemacht. Manchmal muss man den Überlebenden die harten Konsequenzen einer solchen Situation auch erst vor Augen führen, um auf die schwierige Situation nach dem Tod eines unverheirateten Lebensgefährten vor Augen zu führen:
- Kein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Partner
Es gibt für nichteheliche keinerlei Erbrecht oder Pflichtteilsrecht. Dies gilt auch, wenn die Gemeinschaft auf Dauer bestanden hat und der Verstorbene aufopfernd gepflegt wurde. Es kommen als Erben nur die Verwandten infrage.
- Die gemeinsame Wohnung
Liegt ein Mitverhältnis vor, kann der überlebende Lebenspartner, der mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Miethaushalt gelebt hat, in das Mietverhältnis alleine eintreten und verliert so wenigstens die Wohnmöglichkeit nicht.
Ist der Verstorbene Eigentümer einer Eigentumswohnung und gibt es keinerlei rechtliche Regelung, so ist nach 30 Tagen Schluss. Die Erben können den Lebenspartner dann vor die Türe setzen.
- Wenn der Partner testamentarisch oder durch einen Erbvertrag bedacht wurde.
Drohen u.U. Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche vom Noch Ehepartner bzw. den Kindern des Verstorbenen. Pflichtteilsansprüche sind sofort fällig und können bis zur Hälfte des vorhandenen Vermögens maximal gehen.
- Schenkungen durch den Verstorbenen führen zur Pflichtteilshaftung des Lebenspartners innerhalb der letzten 10 Jahre
Hier können Pflichtteilsergänzungsansprüche der Erben des Verstorbenen gegen den Lebensgefährten ausgelöst werden.
- Keine wechselseitige Testierfähigkeit unverheirateter Lebenspartner
Die Bestimmungen gemeinsamer Testamente oder des Ehevertrages gelten nicht für Nichtverheiratete.
- Pflegefall des Lebenspartners
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen unterrichten lediglich Verwandte. Wer kein Bevollmächtigter des Partners ist, hat ohne Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung keine Chance auf Information.
- Hohe Steuerlast des Erbes
Wer als Unverheirateter erben soll, muss 30 % des erhaltenen Nachlasswertes versteuern. Freibeträge, wie ihn Kinder und Ehegatten sonst haben, gibt es nicht.
- Mögliche Vorsorge für Lebenspartner
a)Vertragliche Regelungen für das Zusammenleben ohne Trauschein;
b) Vertragslösungen für Erben z.B. bei Verzicht auf Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung;
c)Anfechtung eines nicht mehr gewollten Ehegattentestaments
d)Mediation bei Erbstreitigkeiten
e) Maßnahmen zur Verminderung der Steuerlast
f) Vertretung bei verworrenen Eigentumsverhältnissen
g) Abwehr unberechtigter Ansprüche
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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17.10.2021