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Die transmortale Vollmacht

Transmortale Vollmacht

Die transmortale Vollmacht ohne Widerufsoption

 

Eine transmortale Vollmacht muss von den Erben tatsächlich widerrufen werden, damit sie nach dem Tod nicht weitergilt.

 

Konnten die Erben jedoch tatsächlich nicht die transmortale Vollmacht widerrufen, so gilt diese weiter auch im Grundbuchverkehr einfach weiter.

 

 

Sachverhalt:

 

Die Erblasserin vermachte eine Immobilie an mehrere Vermächtnisnehmer.

 

Zugleich erteilte sie ihrem Sohn eine transmortal wirkende Generalvollmacht, die auch zu Immobiliengeschäften berechtigte.

 

Zwei Jahre nach dem Tod der Mutter wurde des Grundstücks durch zwei Beteiligte unter Hinweis auf die Vollmacht zur Vermächtniserfüllung aufgelassen.

 

Das Grundbuchamt widersprach dem Vollzug der Auflassung, da die Miterben zunächst die Möglichkeiten zum Widerruf der Vollmacht haben;

 

Das OLG München weist das Grundbuchamt an, die Auflassung zu vollziehen.

 

Der Nachweis der Erbfolge ist nicht nötig, wenn die Handlung also die Auflassung durch den Bevollmächtigten genehmigt wird, dann ist kein Erbschein erforderlich;

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Diese Art der Vollmacht gilt in jedem Fall nach dem Tod des Erblassers weiter. Der so Bevollmächtigte kann also weiter den gesamten Nachlass abwickeln und auch gegenüber dem Grundbuchamt tätig werden;

 

So kann eine solche Vollmacht zwar keinen Erbschein ersetzen, aber sie kann grundsätzlich wie einer genutzt werden;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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07.11.2022

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