Die Schenkung
Die Schenkung auf den Todesfall
Sachverhalt:
Brösel liegt im Sterben er möchte seinem Cousin noch ein Grundstück schenken. Er formuliert dies schriftlich unter der Bedingung, dass der Cousin ihn überlebt. Er beauftragt seinen Notar, die Vollziehung der Schenkung durch notarielle Urkunden zu vollziehen. Kurz nach der notariellen Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch, stirbt Brösel.
Rechtliche Beurteilung:
Rechtsanwalt Kummer rät den Erben ab, von jeglicher Anfechtung oder Ähnlichem. Auch § 2289 BGB greift in diesem Fall nicht mehr ein. Die Unwirksamkeitssanktion greift mit der Volllziehung der Übereignung nicht mehr ein.
Fazit: Hier wirkt die Vollziehung der Übereignung der Wirkung des § 2289 BGB entgegen aber nur dann!!!
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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08.08.2023