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Die Kindesanhörung nach neuem Recht

Dringende Fragestellung zur Kindesanhörung

 

Brüller der Monats zum Themenbereich Kindesanhörung

 

 

Sachverhalt:

 

Frau Irmgard Brösel hat 2 Kinder aus erster Ehe. Mit diesem ersten Exehemann hat sie einen extrem lang andauernden Rosenkrieg überstehen müssen.

 

Sie war der Gewalt des Exehemannes ausgesetzt, musste flüchten, die beiden gemeinsamen Kinder wurden ausgetauscht und leben jetzt beim Exehemann und dessen Mutter. Die Kinder leiden unter der Situation, sind psychisch und körperlich krank.

 

Die Kinder wurden oft durch das zuständige Familiengericht befragt (in knapp 1,5 Jahren vor dem Amtsgericht und Oberlandesgericht rund 8 Mal). Beide Kinder waren da im Vorschul- bzw. Grundschulalter!

 

Nun war zwischen den Exehepartnern etwas Zeit ohne einen Rechtsstreit vergangen.

 

Der Exehemann ist rachsüchtig und sinnt immer wieder auf mögliche Anträge bei Gericht.

 

Für die Tochter, die mehrere schwere Erkrankungen hat, hat Frau Brösel ein Pflegegeld von monatlich 269 EUR erkämpft. Das Pflegegeld erhält sie auch, da sie es ist, die für die Tochter auch die Pflege betreibt. Der Exehemann sieht das nicht ein. Da nun das Kind mehr bei ihm lebt (durch den Austausch der Kinder durch das Familiengericht), will der sehr wohlhabende Exehemann das Pflegegeld. Der Exehemann stellt einen Antrag zum Familiengericht. Das Familiengericht setzt einen Termin an. Im Vorfeld des Gerichtstermins (30 Minuten vorher) wird die nunmehr noch nicht ganz siebenjährige Tochter zum Thema Pflegegeld angehört durch das Gericht!

 

Für den Leser wird hier zum Verständnis dieses Falles die Regelung eingeführt:

 

§ 159 FamFG
Persönliche Anhörung des Kindes

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) 1Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

 

1.

ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,

 

2.

das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,

 

3.

die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder

 

4.

das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.

2Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. 3Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) 1Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. 2Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) 1Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 2Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. 4Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

Zitat Ende;

 

 

Das Gericht hört das Kind zur Fragestellung des Pflegegeldes an und fragt das Kind, ob es weiß, warum es hier ist. Das Kind antwortet sofort, wegen dem Pflegegeld sei es hier.

 

Nun fragt das Gericht das Kind, ob es möchte, dass das Geld an den Vater bezahlt werden soll. Das Kind bejaht dies.

 

Als später Rechtsanwalt Kummer, Rechtsanwalt der Kindesmutter völlig aufgebracht das Gericht fragt, warum es zu diesem Thema das Kind schon wieder befragen muss, antwortet die Richterin: Das Kind hat ja gleich geantwortet und wusste worum es geht!

 

Die Rechtspraxis hat es manchmal wirklich in sich!

 

Diese Fragestellung ist aus Sicht der Berichterstatterin schon wegen § 159 Abs. 2 Nr. 4 FamFG nicht statthaft und zum anderen ist das eine weitere Befragung eines über Bedarf belasteten Kindes. Nichts anderes als eine Qual ist das für ein Kind und das Pflegegeld ist in diesem Fall noch nicht einmal erforderlich, da der Vater sehr vermögend ist und über viel Einkommen verfügt und das Kind auch nicht pflegt. Viele Anwendungen unterlässt er schon aus Schlampigkeit, Unvermögen, Bosheit oder weil er nicht damit vertraut ist.

 

Diese Befragungen der Kinder werden wegen völlig unsinnigen Themen derzeit völlig inflationär genutzt und Familien völlig sinnfrei belastet!

 

Aber noch viel schlimmer, Kinderseelen werden hier Stück für Stück vernichtet.

 

Kinder werden von den Gericht regelrecht abgerichtet.

 

 

Die Gerichte peitschen zig Fragen mit den Kindern durch, die teilweise noch im Kindergartenalter sind und die nicht die geringste Ahnung davon haben, was hier mit ihnen geschieht.

 

Da Eltern davon ausgeschlossen sind und die Kinder hier dem Gericht und dem Verfahrensbeistand hilflos ausgeliefert sind, besteht hier ein rechtsfreier Raum!

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

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Elisabeth Aleiter

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23.06.2024

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