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Die Kettenschenkung

Die Kettenzuwendung im Erbrecht als Steuersparmodell

 

Sachverhalt:

Vater Brösel will seinem Sohn und seiner Schwiegertochter sein Grundstück übertragen.

Die Schwiegertochter hat zu Vater Brösel eine sehr ungünstige Steuerklasse und müsste dann sehr viel Steuern zahlen.

Hier rät Rechtsanwalt Kummer: Vater Brösel soll sein Grundstück ganz auf seinen Sohn und dieser wiederum übertragt dann eine Hälfte an seine Ehefrau.

 

Rechtliche Lösung:

Kummer rät aber bei dieser Lösung zur unbedingten Vorsicht.

Werden Kettenschenkungen ausschließlich steuerlich motiviert, ist § 42 AO unbedingt zu beachten. Hiernach ist so eine Schenkung nur wirksam:

  • Der erste Empfänger muss ohne Verpflichtung (Vertrag oder sonstigen Umständen) völlig frei verfügen dürfen (in diesem Fall Sohn von Brösel an Schwiegertochter bzw. Ehefrau);
  • Es empfiehlt sich den Erwerber (Sohn) zunächst ins Grundbuch einzutragen und eine Schamfrist abzuwarten;
  • Es werden aber z.B. auch von Finanzgerichten 2 Übertragungen (von Vater auf Sohn und auf Schwiegertochter und die 2. Zuwendung als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten anerkannt). Trotzdem ist eher Vorsicht am Platze.

 

 

 

 

 

Der Bundesfinanzgerichtshof geht davon aus, dass Schwiegereltern, die unter Mitwirkung ihres eigenen Kindes schenkweise Grundstückseigentum auf das Schwiegerkind übertragen, so kann hierbei keinesfalls ein erbschaftssteuerlicher Durchgangserwerb des eigenen Kindes erfolgen, wenn die Zuwendung auf Veranlassung des Kindes vorgenommen wird und die Zuwendung als ehebedingte Zuwendung bezeichnet wird; eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt ebenfalls nicht in Betracht (BFH vom 10.3.2005, II R 54/03 BStbl. II 2005, 412).

 

 

 

 

Fazit:  

 

Die Kettenschenkung ist ebenfalls ein Gestaltungsinstrument im Erbrecht, das zur Einsparung von Erbschaftssteuer verwandt werden kann.

 

 

 

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17.05.2019

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