Die hochkonfliktive Beziehung im Familienrecht Teil II
Die hochkonfliktive Beziehung im Familienrecht (Narzissmus oder ähnliche Krankheitsbilder) II
Warum familienrechtlich genehmigte Vereinbarungen in so einem Fall mehr als problematisch werden kann.
Sachverhalt:
Die Kindesmutter Martha Brösel hat mit ihrem Ehemann 3 Kinder. Es tobte ein sehr langer Scheidungskrieg. Am Ende war es so, dass die Kinder dem Ehemann Martin Brösel zugesprochen wurden. Er hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Frau nur mehr ein Umgangsrecht. In der wenigen Umgangszeit hatte die Ehefrau alles für die Kinder zu tun, was sie früher die gesamte Woche über tun konnte. Arztbesuche, Schule etc. Durch den Entzug der Kinder und den Stress wurde Martha Brösel ernstlich krank (schlechte Herzleistung). Weiterhin hatte sie selbst eine neue Beziehung aufgebaut zu Max Anders. Mit diesem Max hat sie jetzt auch eine kleine Tochter. Das gesamte Umgangsmodell wird so schwierig und so anstrengend. Auch hat Martha für ihre neue Familie kaum Zeit. In der Zeit, als auch ihre ersten 3 Kinder durch die neue Regelung immer schwieriger werden. Doch Martha liebt alle ihre Kinder und hat selbstverständlich eine umfassende Umgangsvereinbarung mit dem Vater getroffen.
Rechtliche Anmerkung:
Was sie nie dabei erkannt hatte, dass es eine gegenseitige mit hohem Zwangsgeld bewehrte Handlungsverpflichtung jedes Vergleichspartners bedingt! Wenn die Mutter nun, keinen solchen Umgang mehr pflegen will, so hat sie damit erst einmal ein Problem. Hier können, beim Einstellen der Umgänge oder auch schon bei Einschränkungen zu wirklich hohen Zwangsgeldern kommen.
Auch eine Abänderung dieser Vereinbarung ist da nicht so leicht und auch nicht ohne ärztliche Atteste möglich.
Fazit: In aller Regel kann eine solche familienrechtliche Vereinbarung eine regelrechte Falle werden, wenn Eltern von der Gesamtsituation chronisch überfordert werden, und sich dann aber nicht mehr so ohne weiteres aus dieser Regelung befreien können, wenn die Vereinbarung gar nicht mehr gelebt werden kann.
Wichtig!!!!!!!
Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.
Sollten Sie Interesse haben an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich jederzeit.
Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.
Elisabeth Aleiter
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel.:089/29161423
Fax:089/29161437
Mail: info@kanzlei-aleiter.de
21.05.2024