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Die Erbengemeinschaft

Erbrechtssprechstunde: Die Erbengemeinschaft

 

Sachverhaltsschilderung:

 

Brösel und seine 4 Geschwister sind mit einer ihnen völlig fremden dritten Person eine Miterbengemeinschaft an einem Haus in einer sehr schönen Gegend in Oberbayern. Das Haus hat 2 Stockwerke und eine Aufteilung in 2 Eigentumswohnungen oben und unten wäre möglich. Doch tatsächlich ist das Haus renovierungsbedürftig und zwischen den Stockwerken besteht keine Unterteilung. Ein Energieausweis liegt für das Haus ebenfalls nicht vor.

 

Brösel und seine 4 Geschwistern sind sich einig und möchten einen freihändigen Verkauf der Immobilie erwirken und den Erlös unter allen 6 Berechtigten aufteilen.

 

Person Nr. 6 ist sehr erfolgreich im Immobiliengeschäft. Sie stimmt einem Verkauf nicht zu.

Sie fordert im Gegenteil zu sehr teuren Umbauarbeiten am Haus auf. Da Brösel und seine Geschwister an dem alten Haus keinerlei Interesse haben und vor allem auch keine Geldmittel für eine Renovierung ausgegeben werden können, lehnen diese einen Umbau ab.

 

 

Rechtliche Darstellung:

 

Keiner der Berechtigten kann einen bestimmten Teil dieses Hauses für sich in Anspruch nehmen, oder gar für sich veräußern. Weder Brösel und seine Geschwister, noch die 6. Person. Alle sind an allem gleich berechtigt.

 

Jeder von ihnen kann eine Zwangsversteigerung der Immobilie fordern. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass man hierfür kein vorangegangenes Zivilverfahren benötigt. Dieser Antrag kann gleich zum Vollstreckungsgericht im Bezirk des Hauses beantragt werden.

 

Wichtig ist, dass das jeder einzelne Erbe tun kann.

 

Nr. 6 möchte wohl in jedem Fall auf eine Zwangsversteigerung hinaus, um das Haus möglichst günstig für sich zu ersteigern.

 

Ersteigern können aber alle Betroffenen und auch Dritte, die davon in Kenntnis gesetzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

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30.12.2020

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