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Das Wechselmodell - Zankapfel oder Offenbarung?

Das Wechselmodell – Zankapfel oder Offenbarung?

 

Gleichberechtigung – auch in der Kinderziehung?

Sachverhalt:

Frau Brösel ist geschieden, die gemeinsame Tochter 5 Jahre lebt bei ihr. Herr Brösel sieht seine Tochter alle 14 Tage über das Wochenende, die Ferien werden unter den Eltern aufgeteilt.

Herr Brösel zieht vor das Familiengericht er möchte, nachdem Frau Brösel dies verweigert das Wechselmodell durchführen. Er ist der Ansicht, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils zugesprochen werden kann.

Die Kindesmutter ist der Ansicht, dass das Kind noch zu klein ist, es zu viele Streitigkeiten in der Familie gibt und Herr Brösel gar keine Vorstellung davon hat, wie er das umzusetzen gedenkt? Außerdem arbeitet er in Vollzeit und hat keine Erziehungserfahrung. Schon das derzeitige Umgangsmodell fordere den Vater an seine Grenzen.

 

Rechtliche Beurteilung:

Nach BGH-Beschluss zum Wechselmodell vom 1.2.2017 Az.: XII ZB 601/15 ist die Anordnung eines Wechselmodelles auch gegen den Willen eines Elternteils positiv möglich.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen ist Umgang auch gegen den Willen eines Elternteils grundsätzlich möglich:

  • Bindung des Kindes an beide Eltern
  • Nähe der beiden Lebensumgebungen der Eltern
  • Kommunikation und Kooperation
  • Prüfungsmaßstab der Kommunikationsfähigkeit: Konsens in wesentlichen Erziehungsfragen, kontinuierliche und verlässliche Kindeserziehung
  • Parallele zur gemeinsamen elterlichen Sorge d.h. nur Hinweise auf eine nachweisliche Einigungsunfähigkeit

Die Praxis in den Gerichten sieht allerdings meist derzeit mehr und mehr so aus, dass es für ein Wechselmodell keine dieser Voraussetzungen gibt bzw. nur wenige erfüllt sind und die Gerichte trotzdem mehr und mehr in diese Richtung drängen bzw. entscheidenEi.

 

 

 

 

 

 

Die angeblichen Vorteile der Wechselmodelle sind leider schwierig in der Praxis, wenn die Eltern tatsächlich praktisch nicht einig sind:

  • Einsparung eines Babysitters
  • Geteilte Verantwortung
  • Kinderrechtskonvention verlangt beide Eltern
  • Beide Eltern haben das Recht ihre Kinder zu pflegen
  • Frauen sind selbständig und verdienen ihren Lebensunterhalt selbst
  • Familie ist für beide Eltern ein Karriererisiko
  • Väter sollen mehr von ihren Kindern mitbekommen
  • Gleichberechtigung soll überall herrschen
  • Das Modell der alleinerziehenden Mutter ist ein Armutsmodell;

 

Diese Vorteile sind nur theoretisch gegeben.

Die Praxis sieht völlig anders aus.

Siehe auch nächste Woche Wechselmodell und Narzissmus.

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Nachdem er Europarat in seiner Resolution 2079 die europäischen Mitgliedsstaaten aufgefordert hat, für eine paritätische elterliche Sorge (z.B. durch Wechselmodell) die Grundlagen zu schaffen, entbrennen heftige Streitgespräche und Verhandlungen zu diesem Thema.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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10.04.2022

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