Das Gutachten im Familiengerichtsverfahren
Das Gutachten in Verfahren vor dem Familiengerichts
Sachverhalt:
Frieda und Hermann Brösel streiten vor dem Familiengericht, wann Vater Hermann Tochter Hannelore, die nun bei der Mutter lebt, nach der Scheidung sehen soll. Hermann Brösel möchte ein Wechselmodell. Die Mutter lehnt das ab.
Im ersten Termin meint die Richterin Donner nach ca. 20 Minuten Verhandlungsgespräch, dass sie dazu nichts sagen kann und sie würde dann sofort ein Sachverständigengutachten darüber machen wie lange und wann das Kind Hannelore den Vater Hermann besuchen kann. Welche Art von Sachverständigengutachten es sein sollte, wird nicht gesagt und auch nichts über die Kosten.
Frieda Brösel ist ratlos ob sie an einem Gutachten teilnehmen soll oder nicht. Die Kosten, die da u.U. entstehen können, sind nicht gerade erbaulich. Auch kann sich Frieda nicht so recht vorstellen, was da untersucht werden soll. Sie meint ja schon, dass der Hermann jetzt seit der Scheidung etwas wunderlich wäre und hofft, dass da Gutachten so etwas zutage bringen könnte.
Sie fragt ihren Rechtsanwalt Kummer. Er klärt auf, dass Gerichte in diesen Fällen immer Gutachten machen wollen. Diese heißen in so einem Fall familienpsychologische Gutachten und werden von den Eltern je hälftig bezahlt. Meist entstehen Kosten zwischen 4.000 und 12.000,00 EUR. Diese Gutachten sind für die ganze Familie sehr anstrengend. Die Gutachterin kommt ins Haus, stellt an Mutter und Kinder Fragen und an den Vater. Auch werden Interaktionsbeobachtungen zwischen Eltern und Kindern gemacht, d.h. es wird untersucht wie Eltern mit den Kindern zusammenspielen und Situationen erleben.
Das hilft Frau Brösel nicht weiter. Die möglichen Kosten schrecken sie eher noch ab, weil sie nicht weiß, von was sie ausgehen kann oder nicht.
Rechtliche Darstellung:
Leider sind die Gerichte oft zu schnell dabei damit ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Ob und wie Umgänge zwischen den Eltern stattfinden können, hängt von vielen praktischen und organisatorischen Fragen ab. Dies kann ein Gericht mit den Eltern eigentlich selbst erarbeiten bzw. klären. Erst, wenn es um bestimmte psychologisch nicht mehr vom Gericht erfassbaren Problem kommt, sollte das Gericht einen Gutachter beauftragen.
Hier sollten Anwälte mehr darauf drängen, diese Entscheidung erst einmal nach hinten zu verlegen und den Sachverhalt wirklich tatsächlich prüfen zu lassen.
Gutachten sind nur zu rein wissenschaftlich zu klärenden Fragen als Hilfsmittel für die Erkenntnisse des Gerichts zu sehen und nicht als pauschales Allheilmittel.
Fazit:
- Es sollte reiflich überlegt werden, ob Gutachten in einem Verfahren vor dem Familiengericht durchgeführt werden sollen bzw. können.
- Die Verfahrensbeteiligten müssen wissen, dass sie frei darüber entscheiden können, ob ein Gutachten ihnen wirklich helfen kann und sie sich für ein Gutachten entscheiden können. Ein Gutachten bedeutet, dass man sich und die Familie zahlreicher psychologischer Betrachtungen und Befragungen aussetzt.
- Wer keine Prozesskostenhilfe (im Verfahren vor den Familiengerichten heißt es Verfahrenskostenhilfe) bekommt, der sollte sich über die Kosten von diesen Gutachten informieren. Kosten von zwischen 5.000,00-15.000,00 EUR sind keine Seltenheit. Diese werden zwischen den beteiligten Eltern aufgeteilt.
- Rechtsanwälte und Gutachten: Viele Kollegen sagen, ich bin kein Psychologe also kann ich mit dem Gutachten auch nichts anfange. Ich lese nur das Endergebnis. Doch in Gutachten stehen Sachverhalte, Gesprächsinhalte, Beweisangebote, Aufzählungen von Begebenheiten. Diese sollten von Rechtsanwälten auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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20.05.2024
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