Rechtsberatung

Montag bis Freitag:
9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Socialmedia

Twitter: @kanzlei_aleiter

 

Kontakt

Rechtsanwalt Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6
80336 München

Anfahrtsbeschreibung

 

Telefon: 089 / 29 16 14 23

Fax: 089 / 29 16 14 37

elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de

 

Visitenkarte

Das Gutachten im Familiengerichtsverfahren

Das Gutachten in Verfahren vor dem Familiengerichts

 

Sachverhalt:

 

Frieda und Hermann Brösel streiten vor dem Familiengericht, wann Vater Hermann Tochter Hannelore, die nun bei der Mutter lebt, nach der Scheidung sehen soll. Hermann Brösel möchte ein Wechselmodell. Die Mutter lehnt das ab.

 

Im ersten Termin meint die Richterin Donner nach ca. 20 Minuten Verhandlungsgespräch, dass sie dazu nichts sagen kann und sie würde dann sofort ein Sachverständigengutachten darüber machen wie lange und wann das Kind Hannelore den Vater Hermann besuchen kann. Welche Art von Sachverständigengutachten es sein sollte, wird nicht gesagt und auch nichts über die Kosten.

 

Frieda Brösel ist ratlos ob sie an einem Gutachten teilnehmen soll oder nicht. Die Kosten, die da u.U. entstehen können, sind nicht gerade erbaulich. Auch kann sich Frieda nicht so recht vorstellen, was da untersucht werden soll. Sie meint ja schon, dass der Hermann jetzt seit der Scheidung etwas wunderlich wäre und hofft, dass da Gutachten so etwas zutage bringen könnte.

 

Sie fragt ihren Rechtsanwalt Kummer. Er klärt auf, dass Gerichte in diesen Fällen immer Gutachten machen wollen. Diese heißen in so einem Fall familienpsychologische Gutachten und werden von den Eltern je hälftig bezahlt. Meist entstehen Kosten zwischen 4.000 und 12.000,00 EUR. Diese Gutachten sind für die ganze Familie sehr anstrengend. Die Gutachterin kommt ins Haus, stellt an Mutter und Kinder Fragen und an den Vater. Auch werden Interaktionsbeobachtungen zwischen Eltern und Kindern gemacht, d.h. es wird untersucht wie Eltern mit den Kindern zusammenspielen und Situationen erleben.

 

Das hilft Frau Brösel nicht weiter. Die möglichen Kosten schrecken sie eher noch ab, weil sie nicht weiß, von was sie ausgehen kann oder nicht.

 

 

Rechtliche Darstellung:

 

Leider sind die Gerichte oft zu schnell dabei damit ein Gutachten in Auftrag zu geben.

 

Ob und wie Umgänge zwischen den Eltern stattfinden können, hängt von vielen praktischen und organisatorischen Fragen ab. Dies kann ein Gericht mit den Eltern eigentlich selbst erarbeiten bzw. klären. Erst, wenn es um bestimmte psychologisch nicht mehr vom Gericht erfassbaren Problem kommt, sollte das Gericht einen Gutachter beauftragen.

 

Hier sollten Anwälte mehr darauf drängen, diese Entscheidung erst einmal nach hinten zu verlegen und den Sachverhalt wirklich tatsächlich prüfen zu lassen.

 

Gutachten sind nur zu rein wissenschaftlich zu klärenden Fragen als Hilfsmittel für die Erkenntnisse des Gerichts zu sehen und nicht als pauschales Allheilmittel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit:

 

  • Es sollte reiflich überlegt werden, ob Gutachten in einem Verfahren vor dem Familiengericht durchgeführt werden sollen bzw. können.

 

  • Die Verfahrensbeteiligten müssen wissen, dass sie frei darüber entscheiden können, ob ein Gutachten ihnen wirklich helfen kann und sie sich für ein Gutachten entscheiden können. Ein Gutachten bedeutet, dass man sich und die Familie zahlreicher psychologischer Betrachtungen und Befragungen aussetzt.

 

  • Wer keine Prozesskostenhilfe (im Verfahren vor den Familiengerichten heißt es Verfahrenskostenhilfe) bekommt, der sollte sich über die Kosten von diesen Gutachten informieren. Kosten von zwischen 5.000,00-15.000,00 EUR sind keine Seltenheit. Diese werden zwischen den beteiligten Eltern aufgeteilt.

 

  • Rechtsanwälte und Gutachten: Viele Kollegen sagen, ich bin kein Psychologe also kann ich mit dem Gutachten auch nichts anfange. Ich lese nur das Endergebnis. Doch in Gutachten stehen Sachverhalte, Gesprächsinhalte, Beweisangebote, Aufzählungen von Begebenheiten. Diese sollten von Rechtsanwälten auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Sollten Sie Interesse haben an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich jederzeit.

 

 

Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elisabeth Aleiter

Rechtsanwältin

Schubertstraße 6

80336 München

Tel.:089/29161423

Fax:089/29161437

Mail: info@kanzlei-aleiter.de

www.kanzlei-aleiter.de

20.05.2024

Zurück zur vorherigen Seite - Rechtstipps Übersicht

Sie haben noch Fragen? Lassen Sie sich beraten!

Telefonisch unter 089 / 29 16 14 23 oder verwenden Sie das Kontaktformular.






Bitte addieren Sie 6 und 2.

Fehler mit * sind Pflichtfelder.