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Das gesetzliche Erbrecht

Teil C) Gesetzliches Erbrecht – wenn nichts geregelt ist

 

Wenn in einem Erbfall (Todesfall) nichts geregelt ist d.h. es existiert kein Testament (Einzeltestament, Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament, Erbvertrag), dann gilt das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den §§ 1922 ff. BGB geregelt wurde. Das ist das so genannte gesetzliche Erbrecht.

 

Die Grundprinzipien stellen sich wie folgt dar, damit Sie selbst prüfen können, ob Sie bei dem Gesetz bleiben oder ob Sie eine andere Regelung wünschen und damit eine letztwillige Verfügung benötigen.

 

  1. I.               Grundprinzipien des Erbrechts

 

  • Jeder Erblasser hat absolute Testierfreiheit d.h. er kann verfügen und bestimmen,

wie er möchte. Auch nur schwer verständliche Regelungen sind so aufzufassen, wie sie tatsächlich sind, es ist jede Form der Auslegung zu wählen, um den tatsächlichen Erblasserwillen wirklich zu verstehen und zu erfassen. Das ist Ausprägung des Eigentums und der Handlungsfreiheit. Einzige Ausnahme ist das Pflichtteilsrecht. Aber auch das kann umgangen werden.

 

  • Der Nachlass wird ausschließlich durch den Erbfall, den Todesfall von selbst erworben;

 

  • Universalsukzession des Vermögens § 1922 BGB;

Der Erbe muss nichts dazu tun, um Erbe zu werden, das geschieht automatisch. Er erbt grundsätzlich das gesamte Vermögen das nennt man gemäß § 1922 BGB Generalsukzession.

 

 1.    Ordnungen der gesetzlichen Erben

 

  • Abkömmlinge, also zuerst die direkten Nachkommen des Verstorbenen wie die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel usw.
  • Eltern und wiederum deren Abkömmlinge, Brüder, Schwestern des Verstorbenen oder seine Neffen und Nichten;
  • Großeltern und deren Abkömmlinge, Onkel und Tanten des Verstorbenen oder seine Vettern und Cousinen;
  • Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, Großonkel und Großtanten und deren Abkömmlinge
  • Entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge;

 

2.)  Kinder als Erben

 

Die Kinder erben immer zuerst. Sie sind alle gleichberechtigt:

  • Uneheliche Kinder, eheliche Kinder
  • Minderjährige und volljährige Kinder
  • Adoptierte Kinder

 

3.)  Erben nach Stämmen

 

  • Kinder erben nach Stämmen
  • Jedes Kind bildet einen Stamm
  • Geteilt wird durch die Anzahl der Stämme
  • Jeder erhält den gleichen Teil
  • Der nähere Verwandte schließt andere aus dem Stamm aus
  • An die Stelle des verstorbenen Angehörigen treten deren Kinder

 

4.)  Eltern als Erben

 

Hat der Verstorbene keine Kinder oder sind auch diese schon vorverstorben ohne eigene Kinder zu haben, erben in der zweiten Ordnung die Eltern das Vermögen der Kinder und zwar je zur Hälfte. Danach gilt auch hier das Vererben nach Stämmen. Ist ein Elternteil verstorben, erben dessen Kinder also Brüder und Schwestern. Gibt es Patchworkfamilien sind das nicht immer die gleichen Kinder der jeweiligen Eltern. Sind Brüder und Schwestern auch schon verstorben, erben deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen. Von Ehepartnern einmal abgesehen.

 

Beispielsfall: Kinder des nichtehelichen Sohnes des Bruders erben:

 

Der nicht verheiratete Brösel hat keine Kinder. Er stirbt, da lebt noch der Vater. Die Mutter ist auch verstorben. Sie hat mit dem Vater noch 2 gemeinsame Töchter und einen nichtehelichen Sohn, der bereits verstorben ist. Dieser Sohn wiederum hat 2 Kinder. Wer erbt wieviel?

 

Brösels Vater erbt zur Hälfte. Aus dem Stamm der Mutter erben vom hälftigen Anteil die Mutter, die noch beiden lebenden Töchter je ein Sechstel, die Kinder des verstorbenen nichtehelichen Sohnes je die Hälfte aus einem Sechstel, damit je ein Zwölftel.

 

5.)  Großeltern und Urgroßeltern als Erben

 

Diese Fälle sind sehr selten. Eltern leben hier auch nicht mehr, es gibt keine Geschwister. Es erben Großeltern und deren Abkömmlinge also Onkel und Tanten bzw. Vettern und Cousinen. Es gilt das Prinzip Erben nach Stämmen. An die Stelle des verstorbenen Urgroßelternteils treten nicht dessen Abkömmlinge, sondern es erhöhen die Anteile der lebenden Urgroßelternteile. Nur wenn gar keine Urgroßeltern, erben diejenigen die dem Verstorbenen am nächsten sind.

 

6.)  Ehepartner als Erben

 

  • Besteht die Ehe noch? Geschiedene Ehepartner sind nicht mehr erbberechtigt. Trotz Trennung sind die Ehepartner erb-und pflichtteilsberechtigt;
  • Ist ein Scheidungsantrag gestellt und wer hat ihn gestellt?
  • Gibt es noch lebende Verwandte des verstorbenen Ehepartners?
  • In welchem Verhältnis d.h. in welcher Ordnung stehen die Verwandten noch zu dem Ehepartner?
  • In welchem Güterstand haben die Ehepartner miteinander gelebt?

 

 

7.)  Erbrecht des Ehepartners neben Verwandten

 

Das Erbrecht des Ehepartners hängt immer davon ab, welcher Ordnung die anderen Verwandten angehören.

 

  • Neben Erben der ersten Ordnung (also Abkömmlinge, Kinder des Erblassers bzw. deren Kinder) erbt der Ehegatte immer ein Viertel;
  • Neben den Erben der zweiten Ordnung also den Eltern und bei deren Versterben den Geschwistern des Verstorbenen oder deren Kindern, erbt der Ehepartner immer die Hälfte;
  • Diesen Fällen sind auch die Großeltern gleichgestellt, allerdings ohne deren Abkömmlinge;
  • Neben Erben der anderen Ordnungen erbt der überlebende Ehegatte alles.

 

8.)  Einfluss des Güterstandes auf das Erbrecht

 

Es gibt 3 Güterstände. Die Gütertrennung muss wie die Gütergemeinschaft notarvertraglich zwischen den Parteien geregelt werden.

 

Der Normalfall ohne Ehevertrag ist die Zugewinngemeinschaft.

 

Die Zugewinngemeinschaft funktioniert wie eine Gütertrennung. Während der Ehe funktioniert die Zugewinngemeinschaft wie eine Gütertrennung. Jeder Partner hat sein eigenes Vermögen. Erst bei der Scheidung werden beide Vermögensmassen miteinander verglichen und der der mehr Zugewinn hat als der andere, muss von dem Mehr die Hälfte an den anderen Ehepartner abgeben.

 

Neben den Kindern erbt z.B. die Ehefrau mit dem pauschalierten Zugewinnausgleich von einem Viertel insgesamt dann die Hälfte. Neben den Eltern erbt die Ehefrau die Hälfte also mit dem Zugewinnausgleich pauschaliert insgesamt Dreiviertel des gesamten Vermögens.

 

Wer diese Pauschalierung nicht möchte, muss das Erbe ausschlagen. Dann bleibt der Zugewinnausgleich in gesetzlicher Form in voller Höhe erhalten. Er hat Anspruch auf seinen Pflichtteil. Dieser berechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der ihm neben den Verwandten jeweils zusteht. Das ist der kleine Pflichtteil.

 

In folgenden Fällen sollte der pflichtteilsberechtigte Ehegatte eine Ausschlagung des Erbes in Betracht ziehen:

 

  • Während der Ehe ist sehr hoher Zugewinnausgleich entstanden, der das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen des Verstorbenen umfasst.
  • Bei großen Vermögen kann es von Vorteil sein, dass der ausgeglichene Zugewinn nicht der Erbschaftssteuer unterliegt;

 

Da die Ausschlagung schon innerhalb von 6 Wochen erfolgen muss, ist genaues Rechnen und unbedingt fachliche Beratung wichtig!

 

Pauschalierter Zugewinn funktioniert dann nicht:

 

  • Ehe ist nur von kurzer Dauer;
  • Der überlebende Ehepartner hätte gar keinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns
  • Der Anspruch der übrigen Erben wird um den Zugewinnausgleich erheblich vermindert was so nicht gewollt ist.
  • Ein Ehepartner erbringt den wesentlichen Teil des Zugewinns.
  • Es geht um hohe Vermögenszuwächse eines Ehepartners, die den Unterhalt der Familie weiter übersteigen;

 

Wer den Zugewinn nicht möchte, sollte entsprechende Regelungen und Vorsorge treffen.

 

9.)  Erbrecht in der Gütergemeinschaft

 

Hier werden beide Vermögen beider Ehepartner zu einem Vermögen zusammengefasst.

 

Das erfolgt mit notariellem Ehevertrag.

 

Mit dem Tod des Ehepartners wird die Gütergemeinschaft aufgelöst.

 

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf Aufteilung des Vermögens. Ihm steht die Hälfte des so genannten Gesamtgutes zu.

 

 

 

Die andere Hälfte geht in den Nachlass.

 

Nur das Sondergut oder Vorbehaltsgut des Verstorbenen geht in den Nachlass.

 

Auch in das Sondergut gehen Schenkungen oder Erbschaften der Eheleute.

 

Manchmal beschließen die Ehegatten auch, dass die verbleibende Gütergemeinschaft einfach mit dem überlebenden Ehegatten und allen Kindern fortgeführt werden soll.

 

10.)                 Erbrecht in der Gütertrennung

 

Hier werden die Ehepartner so behandelt, als wenn beide Vermögen immer getrennt wären. Stirbt ein Ehepartner, wird sein Vermögen nach den allgemeinen Grundsätzen vererbt. Der Vermögenszuwachs während der Ehe spielt keine Rolle.

 

So sehen die Erbanteile aus, wenn die Gütertrennung formgültig vereinbart wurde:

 

  • Neben einem Kind: 50% jeder
  • Neben zwei Kindern jeder 1/3
  • Neben drei Kindern  und mehr erbt der Ehepartner immer ein Viertel, die Kinder teilen sich den Rest gleichmäßig;
  • Neben anderen Verwandten gibt es keine Besonderheiten;

 

An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Zu den Kindern des Verstorbenen zählen auch dessen Kinder aus früheren Ehen sowie die nichtehelichen und adoptierten Kinder.

 

11.)                 Der Dreißigste

 

Die Regelung existiert noch. Jeder Familienangehörige, der mit dem Erben im Haushalt war oder von ihm Unterhalt kassiert hat, bekommt in den ersten 30 Tagen nach dem Tod noch Unterhalt für einen Monat.

 

12.)                 Unterhaltsanspruch des Expartners

 

Dieser Unterhaltsanspruch ist Teil des Vermögens und geht daher ins Erbe über.

 

 

 

13.)                 Voraus des Ehegatten

 

Das ist kein Erbe, sondern ein Vermächtnis d.h. ein klar abgrenzbarer Vermögensteil neben dem Erbe, der vorab geleistet wird. Es entsteht ein Anspruch des überlebenden Ehegatten gegen den Erben.

 

Zum Voraus zählt der gesamte Hausstand oder Haushaltsgegenstände. Nur der gesetzliche Erbe hat den Voraus. Wer als Ehepartner enterbt ist oder das Erbe ausgeschlagen hat, bekommt ihn nicht.

 

Der Voraus hängt vom Verwandtschaftsgrad ab:

 

  • Neben Verwandten der zweiten Ordnung also Eltern, Geschwistern oder Großeltern ist es der gesamte Voraus;
  • Neben den Kindern erhält der überlebende Ehegatte den Voraus nur in dem Umfang, wie er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt;

 

Was angemessen ist, kann streitig sein. Wenn Kinder aus erster Ehe der 2. Ehefrau z.B. nichts gönnen kann ein Rechtsstreit entstehen. Es müssen Regelungen zum Voraus getroffen werden, wenn das unterbunden werden soll.

 

14.)                 Sonderrechte beim Mietverhältnis

 

Hat der Verstorbene ein Mietverhältnis begründet, so können die folgenden Personen das Mietverhältnis mit dem Vermieter fortsetzen:

 

  • Ehepartner
  • Kinder
  • andere Familienangehörige
  • nichteheliche Lebensgefährten

 

Die Personen müssen aber mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten Haushalt gelebt haben. Eine Wohngemeinschaft reicht nicht aus.

 

Tritt einer der Personen in das Mietverhältnis ein, treten die anderen zurück.

 

 

 

Die das Mietverhältnis erbenden Erben haben ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat, das nur sie haben und nicht der Vermieter. Dieser hat ein mindestens 3monatiges Kündigungsrecht. Er kann kündigen, wenn der neue Mieter zahlungsunfähig ist. Vermieter und Erben können einmonatlich kündigen, wenn Mieter alleine gelebt hat.

 

Die Erben haben immer 3monatiges Kündigungsrecht. Hat das Mietverhältnis noch länger gedauert, so hat der Vermieter eine noch längere Kündigungszeit.

 

15.)                 Gleichgeschlechtliche Partner

 

Seit dem 1.10.17 können gleichgeschlechtliche Partner Ehepartner heiraten. Sie haben dann dasselbe Erbrecht wie alle Ehepartner s.o.

 

16.)                 Staat als Erbe

 

Der Staat erbt erst dann, wenn keine anderen Erben mehr vorhanden sind und dann auch nur noch beschränkt auf den Nachlass.

 

Der nächste Beitrag im Erbrecht folgt.

Fazit:

Die gesetzlichen Regelungen sind sehr starr und folgen ganz eigenen Gesetzen. Nur wenn man diese Dinge genau kennt, kann man auch beurteilen, ob man selbst etwas anderes in einem Testament regeln muss oder möchte.

 

 

 

 

 

 

 

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Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Es werden bewusst Einzelfälle gewählt.

 

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Elisabeth Aleiter

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20.12.2019

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