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Besteuerung einer gemischten Schenkung

 

Besteuerung bei gemischter Schenkung

Die Wertermittlungsmethode gilt nicht mehr, seit Januar 2019

 

Sachverhalt zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 5.7.18 II B 122/17:

 

Mit notariellen Vertrag vom 30.7.14 übertrug der Übergeber sein Grundstück auf den Erwerber.

Als Gegenleistung musste der Erwerber des Grundstücks eine monatliche, lebenslange Rente in Höhe von 300,00 EUR zahlen.

Weitere Gegenleistung: Eine Wart-und Pflegeverpflichtung wurde vereinbart.

Weitere Gegenleistung: Der Übergeber behielt sich ein Wohnrecht an der Wohnung im 1. OG vor.

Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde bei einer gesonderten und einheitlichen Feststellung auf 251.000,00 festgestellt.

Das FA ist von gemischter Schenkung überzeugt.

Der steuerpflichtige Erwerb des Grundstückes wird mit 223.000,00 EUR veranschlagt, indem es vom festgestellten Steuerwert des Grundstückes den Kapitalwert der Nutzungs-und Duldungsauflagen, den Kapitalwert der Leistungsauflagen und die Nebenkosten abzog.

 

Da der Schenker und Übergeber des Grundstückes bereits nach 5 Monaten starb wurde nur die tatsächliche Dauer der Gegenleistung zugrunde gelegt. Die Sache kam daraufhin zum Bundesfinanzhof. Es musste die Aussetzung der Vollziehung entschieden werden.

Der Bundesfinanzhof ging ebenfalls von einer gemischten Schenkung.

Bei einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn die tatsächliche Gegenleistung die Schenkung um 20 % - 25 % unterschreitet, unterstellt der Bundesfinanzhof eine gemischte Schenkung.

Pflegeleistungen werden erst als Aufwand und Gegenleistung berechnet, wenn sie anfallen.

Nach der ganz neuen herrschenden Auffassung ist bei gemischter Schenkung nicht mehr das Verhältnis von Verkehrswert und dem Wert der Gegenleistung zu ermitteln.

Es genügt, wenn dem Steuerwert des zugewandten Vermögensgegenstandes einfach der Wert der Gegenleistung abgezogen wird.

 

Die alte Wertermittlungsmethode gilt seit Anfang 2019 nun nicht mehr.

 

 

Fazit:  

Künftig dürfen alle Gegenleistungen von dem vollen Wert des zugewandten Gegenstandes in Abzug gebracht werden. Die Wertermittlungsmethode gilt seit Anfang 2019 nicht mehr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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13.05.2019

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