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Arbeitsrecht - neue Form der Krankschreibung

            Neue Art der Krankschreibung im Arbeitsrecht!!!

 

Seit dem 1.1.2023 trat 5 I a EFZG in Kraft:

 

  • AN, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind;

 

  • Erkrankungen, die keine schwere Symtomatik aufweisen;

 

  • Patient ist dem Arzt bekannt;

 

  • nach eingehender telefonischer Anamnese;

 

Es erfolgt eine Meldung vom Arzt an die Krankenkasse und die leitet die Krankmeldung an den Arbeitgeber weiter;

 

 

 

Fazit:

 

-        Die telefonische Krankschreibung vom Arzt, über Krankenkasse an Arbeitgeber entbindet den Arbeitnehmer aber keinesfalls von der Pflicht zur Krankmeldung gemäß § 5 I 1 EFZG, sich unverzüglich nach Wissen von der Arbeitsverhinderung per Email, Fax, Whatsapp oder Handy oder Telefon unverzüglich die Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber anzumelden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Elisabeth Aleiter

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13.04.2024

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