Arbeitsrecht - neue Form der Krankschreibung
Neue Art der Krankschreibung im Arbeitsrecht!!!
Seit dem 1.1.2023 trat 5 I a EFZG in Kraft:
- AN, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind;
- Erkrankungen, die keine schwere Symtomatik aufweisen;
- Patient ist dem Arzt bekannt;
- nach eingehender telefonischer Anamnese;
Es erfolgt eine Meldung vom Arzt an die Krankenkasse und die leitet die Krankmeldung an den Arbeitgeber weiter;
Fazit:
- Die telefonische Krankschreibung vom Arzt, über Krankenkasse an Arbeitgeber entbindet den Arbeitnehmer aber keinesfalls von der Pflicht zur Krankmeldung gemäß § 5 I 1 EFZG, sich unverzüglich nach Wissen von der Arbeitsverhinderung per Email, Fax, Whatsapp oder Handy oder Telefon unverzüglich die Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber anzumelden.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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13.04.2024