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Anforderungen an das Vermögensverzeichnis des Notars

Der Erbe muss auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen.

Anforderungen an den Notar.

 

Sachverhalt:

 

Mutter Brösel ist an Krebs verstorben. Sie hat das gesamte gute Vermögen ihrem Sohn Steffen vermacht. Der nichtsnutzige Bruder Peter wurde enterbt. Peter macht seinen Pflichtteil geltend. Zunächst den Auskunftsanspruch gegen seinen Bruder Steffen bzw. den Auskunftsanspruch. Peter verlangt u.a. ein notarielles Nachlassverzeichnis von seinem Bruder. Beide Brüder werden von Anwälten vertreten. Die Aufstellung von Steffen lautet auf insgesamt 1.200.000,00. Peter vertritt die Anschauung, dass es mindestens das Doppelte wäre so gegen 2.400.000,00 wäre. Er konnte aber keine genaueren Ausführungen dazu machen. Peter forderte den Notar auf, weitere Nachforschungen anzustellen. Er machte hierzu aber keinerlei weitere Ausführungen. Er meinte nur sein Bruder sei immer schon ein Betrüger gewesen, das habe man nur in der Familie nicht gewusst.

 

 

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Grundsätzlich muss ein Notar nur insoweit Nachforschungen anstellen, als diese aus seiner Sicht und aus Sicht der vorliegenden Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Nachforschungen ins Blaue hinein, wie hier gewünscht, sind nicht veranlasst.

 

 

Fazit: Die Anforderungen an den Notar dürfen nicht überspannt werden. Der Notar ist kein Staatsanwalt, der von dem Pflichtteilsberechtigten einen Auftrag erhält und aufs Grade wohl Ermittlungen anzustellen hat. Selbstverständlich können die Ermittlungen, die zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses angestellt werden müssen nicht immer gleich sein. Sind die Verhältnisse kompliziert, dann muss auch ein angemessener Aufwand. Hat der Pflichtteilsberechtigte nur generelle Vermutungen, so muss ein Notar diesen nicht nachgehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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18.04.2021

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