Rechtsberatung

Montag bis Freitag:
9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Socialmedia

Twitter: @kanzlei_aleiter

 

Kontakt

Rechtsanwalt Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6
80336 München

Anfahrtsbeschreibung

 

Telefon: 089 / 29 16 14 23

Fax: 089 / 29 16 14 37

elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de

 

Visitenkarte

Achtung Nichtjuristen bei der Abfassung oder Auslegung von Testamenten

Achtung Nichtjuristen bei der Abfassung von Testamenten!! Teil I

 

Missverständliche Formulierungen in Testamenten

Sachverhalt:

Brösel hat aus der ersten Ehe 3 Kinder A, B, und C. Die zweite Ehe ist kinderlos. Als Brösel verstirbt, ist auch seine 2. Ehefrau Berta schon verstorben. Berta hinterlässt eine Schwester diese wiederum hat 2 Kinder D und E. D und E schlagen das Erbe aus.

Es existiert ein Testament zwischen Brösel und seiner 2. Ehefrau Berta: Sie setzen sich für den Erbfall gegenseitig als Ehegatten und Alleinerben. Weiterhin heißt es im Testament: „Aus erster Ehe habe ich drei Kinder………..sie sind durch das Testament nicht erbberechtigt………“

D beantragt nach Bekanntgabe des Erbfalles den Erbschein für sich und E. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück und verwies auf den Wortlaut des Testamentes.

D und E legen Beschwerde ein und vor dem OLG.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

D und E erhalten Zuspruch vom OLG. Das OLG ist der Meinung, dass D und E als gesetzliche Erben infrage kommen, da kommen Sie im Rang noch vor der Schwester und das Testament gebe von der Formulierung keinen Hinweis darauf, dass eine Enterbung der gesetzlichen Erben erfolgen sollte.

Meine Einschätzung:

Hier sollte wirklich genau und besser mit eigenen und einfachen Worten formuliert werden, was man genau möchte. Eine übernommene juristische Formulierung gibt oft nicht das wider, was der oder die Erblasser genau möchten. Gespräche bei mir werden schon einmal als anstrengend empfunden, weil die persönliche Ebene der Erblasser die ausschlaggebende ist und das erst einmal in Einklang mit einer korrekten juristischen Formel gebracht werden muss.  

Der nächste Fall (Fall 4) ist mir gerade selbst in einer Beratung passiert und zeigt sehr genau, wie schwer es auch dem Juristen oft fällt, erst einmal zu verstehen von was ein Laie d.h. in dem Fall potentieller Erbe gemeinsam mit dem Erblasser über vorliegende Formulierungen denken und wie fatal das u.U. sein kann.

 

 

 

Fazit: Viele Formulierungen werden von Nichtjuristen oft aus Fachzeitschriften oder Formelbüchern abgeschrieben! Leider täuschen die Formulierungen, wenn man den Gesamtzusammenhang der Formulierung nicht genau kennt.

Hier lohnt es sich zumeist, ein Testament konkret zu formulieren und dann einen Anwalt oder Notar aufzusuchen, um sich hinsichtlich der Bedeutung der Worte genau beraten zu lassen. Aus meiner eigenen Praxis weiß ich, wie so ganz anders die Mandanten oft ticken, denn die haben ihren Sachverhalt im Kopf und das deckt sich oft leider nicht mit dem was dann in der Formulierung steht!!! Daher sollten sich Mandanten auch bitte die Mühe machen, auch für sich einmal auszuschreiben, was sie genau wollen. Der Wille des Erblassers ist unbedingt zu berücksichtigen im Erbrecht und steht über allem. Aber, wenn er nicht konkret im Testament steht, kann ein potentielles Gericht, das später prüfen muss, nicht nachvollziehen, was der Erblasser wollte und entscheidet nach allgemeinen Auslegungsregeln.

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Sollten Sie Interesse haben an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich jederzeit.

 

 

Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elisabeth Aleiter

Rechtsanwältin

Schubertstraße 6

80336 München

Tel.:089/29161423

Fax:089/29161437

Mail: info@kanzlei-aleiter.de

www.kanzlei-aleiter.de

09.02.2023

Zurück zur vorherigen Seite - Rechtstipps Übersicht

Sie haben noch Fragen? Lassen Sie sich beraten!

Telefonisch unter 089 / 29 16 14 23 oder verwenden Sie das Kontaktformular.






Bitte rechnen Sie 4 plus 1.

Fehler mit * sind Pflichtfelder.