Achtung Arbeitgeber!!!
Achtung Arbeitgeber!!! Beachte Formulierung der Ausschlussfrist.
Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag darf nicht mehr uneingeschränkt formuliert werden.
Sachverhalt:
Brösel ist in der EDV-Branche tätig. Er handelt mit Computerbauteilen. Er hat einen florierenden Betrieb mit rund 150 Angestellten. Seine Arbeitsverträge hat er seit vielen Jahren erfolgreich im Einsatz. Seine Klausel betreffend die Ausschlussfrist stammt aus dem Jahr 2010 und lautet wie folgt:
„1.Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen.
2. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 3 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden oder von dessen Ausgang abhängen.“
Vor dem Arbeitsgericht führt Brösel 2020 gerade einen Rechtsstreit mit einem ehemaligen Arbeitnehmer Paul, der Lohnforderungen geltend macht, die nach der oben zitierten Klausel eigentlich schon verwirkt wären. Brösel beruft sich auf seine Klausel.
Rechtliche Lösung:
Die Rechtsprechung des BAG zu diesem Thema ist etwas bewegt.
In seinem Urteil vom 20.6.2013 urteilte das BAG, solange der konkrete Fall sich nicht auf unabdingbare Rechte des Arbeitnehmers beziehen würde, sei die Anwendung dieser Klauseln wirksam. Damit wäre der vorliegende Fall, wohl kein Problem.
Nunmehr gilt die Rechtsprechung des BAG vom 18.9.2018. Hier hebt das BAG seine ursprüngliche Rechtsprechung wieder auf. Es sollen Verträge ab da nichtig sein, wenn die Ausschlussklauseln nicht ausdrücklich die Mindestlohnansprüche ausschließen. Es wird allerdings zwischen Alt-und Neuverträgen unterschieden:
Altverträge: Sind Arbeitsverträge mit Ausschlussfristen, die vor dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden, ist die Ausschlussklausel, die keine Mindestlohnansprüche ausnimmt, teilunwirksam. Bezieht sich die Rechtsfrage vor 2015, da war noch kein Mindestlohngesetz vorhanden, damit ist die Klausel dann auch haltbar.
Neuverträge: Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden und den Anspruch auf Mindestlohn nicht ausnehmen sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 iVm. S.1 BGB insgesamt unwirksam.
Das BAG hat aber ebenfalls erlaubt, eine Ausschlussklausel zu verwenden, die solche Ansprüche des Arbeitnehmers ausdrücklich ausnimmt, die einer vereinbarten Ausschlussfrist entzogen sind, ohne diese im Einzelnen ausdrücklich zu benennen.
Neben den Ansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Mindestlohngesetz, kommen z.B. noch infrage Ansprüche aus vorsätzlichen Handlungen, grobfahrlässigen Handlungen, Ansprüche, die in ihrer Entstehung von der Zustimmung Dritter abhängig sind u.a.
Fazit:
Die Formulierung von Arbeitsverträgen ist seit 2002 nichts Endgültiges mehr. Seit das „AGB-Recht“ auf Arbeitsverträge Anwendung findet, müssen alle Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge ständig im Blick haben und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bzw. Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts verfolgen.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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06.08.2020