Achtung Arbeitgeber -Kündigung immer frisch- wie lange sollte man warten bis man kündigt?
Achtung Arbeitgeber – Kündigung immer frisch – wie lange darf ich warten bis ich kündige?
Wie lange kann der Arbeitgeber zuwarten, bis er tatsächlich kündigt?
Arbeitgeber haben vieles zu bedenken, wenn sie sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen.
- Ein Aufhebungsvertrag und die Kündigung sind die Mittel der Wahl.
Ein Aufhebungsvertrag funktioniert nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers und gleichzeitig hat der Arbeitnehmer am wenigsten von dieser Art der Vereinbarung. Vom Aufhebungsvertrag ist meist in aller Regel abzuraten. Auch und nicht zuletzt im Interesse des Arbeitnehmers. Dann bleibt es bei der Kündigung.
- Eine Kündigung muss bedingungsfrei und auf den Zeitpunkt genau formuliert werden.
Hier fangen die Schwierigkeiten schon an. Ein Blick in § 622 BGB klärt viele Fragen. Wichtig ist, es muss genau formuliert werden, wann das Arbeitsverhältnis endet. Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der Dauer.
- Die Zustellung der Kündigung ist von großer Bedeutung
Am besten übergibt man die Kündigung vor Zeugen am Arbeitsplatz. Ansonsten stellt man per Gerichtsvollzieher oder per Einwurf Einschreiben zu. Alle Zustellformen haben ihre Tücken. Am besten und sichersten funktioniert die Zustellung über den Gerichtsvollzieher. Aber Achtung. Der Gerichtsvollzieher ist zu ermitteln. Es ist der am Wohnort des Arbeitnehmers und das ist über die Gerichtsvollzieherstelle des Gerichts am Vormittag telefonisch zu erfragen. Man muss da oft etwas Geduld mitbringen.
- Außerordentliche Kündigung im Klein-und Großbetrieb
Hier muss sofort gehandelt werden. Wiegt der Verstoß des Arbeitnehmers so schwer, dass er sofort gekündigt werden kann z.B. Warendiebstahl, Beleidigung von Vorgesetzten, sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz, Morddrohungen u.a.. Hier kann ein Kündigungsgrund definitiv verfallen. Wird nicht von Kenntnis an innerhalb von 14 Tagen gekündigt, dann verfällt das Recht der fristlosten Kündigung. Hier kann eine Kündigung nur noch über die ordentliche Kündigung erfolgen.
- Ordentliche Kündigung im Großbetrieb mehr als 5 bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer bzw. im Kleinbetrieb;
Wenn die Kündigung sich nach dem Kündigungsschutzgesetz richtet, so gibt es nur 3 Arten von Kündigungen: Verhaltensbedingte Kündigung, diese kann meist nur erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer mehrmals abgemahnt wurde und möglichst in kurzen Zeitabschnitten wegen ähnlicher Verstöße. Die betriebsbedingte Kündigung d.h. es muss ein Betriebsteil oder selbständiger Betrieb aufgelöst werden wegen Auftragsrückgang und die Auswahl fällt auf die betroffenen Arbeitnehmer bzw. es wird eine nachvollziehbare Auswahl unter den am wenigsten schützenswerten Arbeitnehmern getroffen.
Die personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigung erfolgt nach langer Krankheitszeit und einem negativ verbeschiedenen betriebsinternen Eingliederungsmanagement.
Wie lange darf oder kann der Arbeitgeber hier zuwarten, bis er kündigen kann oder darf oder muss hier auch sofort gekündigt werden?
Hier gibt es keine genauen Fristen und Termine. Aber es gilt, dass Kündigungsgründe keinesfalls monatelang im Schrank verwahrt werden, um dann einmal ausgesprochen zu werden. Je länger eine Kündigung dauert bis zu ihrem Ausspruch, desto eher wird ein Arbeitsgericht die Vermutung haben dürfen, dass Kündigungen nach und nach ihre Wirkung verlieren, und eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben kann.
Daher gilt folgende Faustregel: Ab Bekanntwerden der Tatsache sofort Sachverhalt abfassen und Beweise sichern und innerhalb von 2 Wochen sicherstellen, dass entweder eine Abmahnung oder eine Kündigung erfolgen sollte. So vermeidet man in jedem Fall, dass Kündigungsgründe über Gebühr zeitlich verzögert werden können und zum Verlust eines Prozesses führen können.
Fazit: Eine Kündigung ist eine sehr schwierige Entscheidung für den Arbeitgeber, er verliert eine Arbeitskraft. Wird eine Kündigung ausgesprochen, muss sie wohl bedacht sein, denn sie ist das letzte Mittel einer Reaktion. Sie unterliegt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Aber dennoch muss der Arbeitgeber beherzt an die Sache herangehen, da zu langes Überlegen die Erfolgschancen auf der anderen Seite stärkt und die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage verbessert.
Wichtig!!!!!!!
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18.05.2021