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Achtung! Achtung! Achtung!!! Geldwäsche

Achtung!!! Achtung!!! Achtung!!!

Das Geldwäschegesetz in seiner jetzigen Form muss jeder Bürger kennen!

 

Geldwäsche Straftatbestand vom 18.3.2021:

 

§ 261 StGB

 

(1)   Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

 

1.verbirgt,

2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt.

3. sich oder einem Dritten verschafft oder

4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2)   Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

………..

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft………

     

       (8) Nach den Absätzen 1bis 6 wird nicht bestraft

            1.wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine

            solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz

oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste………..

……………..

 

Als Vortat kommt jede Straftat in Betracht. Es reicht aus, wenn diese Tat rechtswidrig ist d.h. auch wenn der Täter entschuldigt handelt, liegt eine Vortat vor!!!

 

Es kommt jeder Vermögenstatbestand in Betracht, ohne Grenzen in Betracht, ebenso befreit auch keine tätige Reue von der Strafbarkeit. Ausnahme, wenn die Tat noch nicht von den Behörden entdeckt wurde.

 

Wenn man die Herkunft von Geld (Verbindung mit Straftat) oder anderes Vermögensgut, leichtfertig beiseiteschiebt, ist man ebenfalls strafbar.

 

Besonders Auslandstaten können hier im Land verfolgt werden oder vom EU-Ausland kann ein Staatsanwalt hier ermitteln.

 

Die eigene Bank, die in einen solchen Fall involviert wäre, könnte sich sofort von ihrem Kunden lösen. Das Guthaben wird auf der Bank unverzüglich gesperrt.

 

 

 

 

 

Eine Selbstanzeige bei den Behörden d.h. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und u.U. auch gleichzeitig noch weiteren Behörden Finanzamt, BaFin u.a. kann ebenfalls vor einem Strafverfahren schützen, vorausgesetzt das Verfahren ist noch nicht von Seiten der Behörden bekannt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Das Geldwäschegesetz ist nicht ohne Grund nun sehr weit gefasst. Jede private oder juristische Person kann nun Täter oder Verdächtiger i.S. des Geldwäschegesetzes werden. Jeder, der von einer Person Geld von einem Konto erhalten hat auf dem seit 18.3.2021 auch Gelder aus einer Straftat gelandet sind, hat, wenn er davon weiß bzw. wissen kann, muss damit rechnen, gemäß § 261 StGB strafbar zu werden und auch entsprechend von den Behörden einvernommen werden.

Steuerberater und Rechtsanwälte, die früher uneingeschränkt Schweigepflicht hatten, müssen ihre Mandanten auf diesen Tatbestand untersuchen und können diesen auch von sich aus, unter bestimmten Voraussetzungen bei den Behörden melden. Das ist ein schwerer Bruch und zerstört wichtige Vertrauensfelder zwischen Mandanten und Berater.

 

Vernünftige Berater prüfen und geben bei Mandatsbeginn Bedenken sofort bekannt. Besser man trennt sich dann sofort, anstatt hier eine Person, die Vertrauen haben können soll, hilflos den Behörden zu verraten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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02.02.2022

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